Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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legislatif, sondern selbständig lösen müsse® —, dessenungeachtet 
aber mußte ich mit meinem Nachweis, daß Art. 4 keine Be- 
ziehung zu BENTHAM aufweise, notwendig auch eine Polemik 
gegen HATSCHEK verbinden und zwar aus folgenden Gründen: 
Das BENTHAMsche Prinzip der „Geschlossenheit des Gesetz- 
buches“ ist ohne die „richterliche Gebundenheit an das Gesetz“ 
nicht denkbar; diese ist vielmehr die notwendige Konsequenz 
des Prinzips der „Geschlossenheit des Gesetzbuches“. Wenn 
nun, wie HATSCHEK behauptet, der „Geist“ des Code Napoleon 
das BENTHAMsche Prinzip der „Geschlossenheit des Gesetzbuches‘ 
sich zu eigen gemacht hat, so mußte doch vor allem der von 
der „richterlichen Gebundenheit an das Gesetz“ handelnde Art. 4 
etwas vom Hauche dieses „Geistes“ verspürt haben. HATSCHEK 
hatte sich daher durch seine Behauptung von der Geschlossen- 
heit des Code Napoleon implicite auch als Gegner der Ansicht 
® Dies muss ausdrücklich hervorgehoben werden, weil von einer Ge- 
bundenheit des Richters in zweifachem Sinn gesprochen werden kann: 
Einmal in der im Haupttext angegebenen Bedeutung, dann aber auch in 
dem Sinne, daß die „Außerachtlassung eines Gesetzes“ durch den Richter 
unzulässig ist. Ja von HATSCHEK, Engl. StR. I 154 2. 2 wird die „Ge- 
bundenheit der Richter an den Gesetzestext“ überhaupt nur in diesem letz- 
teren Sinne verstanden, was insofern begreiflich ist, als HATSCHEK an 
dieser Stelle über den Unterschied zwischen dem kontinentalen und dem 
englischen Rechtsquellen-System spricht. Die Kodifikatoren des Code Na- 
pol&on hingegen hatten bei der Formulierung des Art. 4 die richterliche 
Gebundenheit in jenem anderen Sinne im Auge: Beseitigung des fakulta- 
tiven refere legislatif. Siehe PorrAuıs in der Sitzung des Conseil d’Etat, 
v. 23. VII. 01 (4 thermidor an IX). Wie die Arch. Parl. 2. Serie VII 2C0 
berichten, führte PorTALISs damals zu Art. 7 (dem späteren Art. 4) aus, 
„que cet article a pour objet d’empächer les juges de suspendre ou de dif- 
ferer arbitrairement leurs decisions par des referes au legislateur.“ S. auch 
GRENIER in der Sitzung des Tribunats v. 28. II. 03 (9 ventöse an XI), 
Arch. Parl. IV 45 a. E.; FAURE in der Sitzung des Corps legislatif v. 5. III. 
03 (14 ventöse an XI), Arch. Parl. IV 80; DE MALEVILLE, Analyse raison- 
nee de la Discussion du Code civil au Conseil d’Etat, 1I. Aufl. I 1807, 
S, 13 f.; endlich die in meiner Schrift S. 425 zit. Ausführungen eines Kom- 
mentars zum Code Napoleon aus dem Jahre 1803.
	        
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