Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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bekannt, daß dem Art. 4 die Idee der subsidiären Funktion des 
Naturrechts zugrunde gelegen sei; denn wenn der Richter 
angewiesen wird, erforderlichenfalls das Naturrecht als subsidiäre 
Rechtsquelle zu benutzen, so wird damit zugleich auch die Lücken- 
haftigkeit des Gesetzbuches zugegeben, während HATSCHEK doch 
den Standpunkt vertritt, daß der Code Napoleon das Ben- 
THAMsche Prinzip der Geschlossenheit, Lückenlosigkeit des Gesetz- 
buches rezipiert habe. Während also HATSCHEK im Hinblick 
auf seine BENTHAM-Theorie notwendig als Gegner einer im Sinne 
des Naturrechts vorzunehmenden Interpretation des Art.4 zu 
betrachten war, suchte ich den Beweis zu erbringen, daß die 
Redaktoren des Code Napoleon bei Aufhebung des refere legis- 
latif und Einführung der „richterlichen Gebundenheit an das 
Gesetz“ mittelst des Art. 4, in der Tat von der Voraussetzung 
ausgegangen waren, dem Richter stehe erforderlichenfalls das Na- 
turrecht als subsidiäre Rechtsquelle zur Verfügung. 
Wie man angesichts dessen behaupten kann, für eine Aus- 
einandersetzung mit HATSCHEK habe es in meiner Schrift an 
dem nötigen Substrat gefehlt, ist mir unverständlich. Gerade die 
Redaktionsgeschichte des Art. 4 — daswird sich übrigens auch aus 
Abschn. III 1 der vorliegenden Abhandlung ergeben — besitzt 
für die Frage, ob und inwieweit der „Geist“ des Code Napoleon 
mit der BENTHAMschen „Geschlossenheit des Gesetzbuches“ et- 
was zu tun hat, die größte Bedeutung. 
II. 
HATSCHEK ist, wie gesagt, anderer Meinung. Er glaubt, 
seine Behauptung, daß der „Geist“ des Code Napoleon von dem 
BENTHAMschen Prinzip der „Geschlossenheit des Gesetzbuches“ 
erfüllt gewesen sei, selbständig, ohne Rücksicht auf 
die Redaktionsgeschichte des Art. 4, beweisen zu 
können. Zu diesem Zwecke beruft er sich in seiner Replik auf 
zwei „Tatsachen“, die er mir 8. 443 f. entgegenhält, weil ich 
“
	        
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