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telst gesperrten Druckes an — besonderen Wert auf jene Stelle
der Rede, in welcher gesagt wird, daß die „appreciateurs Eclaires“
dieses Buch betrachten „comme une espece de catechisme de
legislation“. Aber auch diese Aeußerung ist viel zu allgemein
und vag gehalten, als daß sie einen Beweis dafür abgeben könnte,
daß die Napoleonischen Kodifikatoren speziell von der BENTHAM-
schen Theorie der Geschlossenheit, Lückenlosigkeit
erfüllt gewesen wären. Wie wir bereits wissen!?, sind die
BENTHAMschen „Traites de legislation civile et penale“ ein um-
fangreiches Werk, dessen Einzelabhandlungen die verschieden-
artigsten rechtsphilosophischen , gesetzgebungspolitischen und
sonstige einschlägige Probleme behandeln; und der Einfluß, den
BENTHAM mit diesem Werke, wie mit seinen übrigen, ausgeübt
hat, war ein nachhaltiger, insbesondere auf dem Gebiete des
materiellen Strafrechts und des gerichtlichen Verfahrens, da-
gegen weniger auf dem des bürgerlichen Rechts'*. Aber um all
das handelt es sich hier ja nicht! Andererseits ergibt sich gerade
aus der Vielseitigkeit dieses nachweisbaren BENTHAMschen
Einflusses, daß es nicht angeht, die farblosen Worte von COMBES-
Dounouvs um jeden Preis zu beziehen auf den noch nicht
nachgewiesenen angeblichen Einfluß der Theorie BENTHAMs
von der „Geschlossenheit des Gesetzbuches“.
HATSCHEK macht noch auf ein anderes Moment aufmerksam :
Die Aeußerung von CoMBES-DOUNOUS zeige, welche Aufnahme
BENTHAMs Buch „Traites de legislation“ „im Corps le&gislatif
gerade zur Zeit der Beratung über den Oode civil er-
fuhr“. Darauf nun möchte ich nicht mit HATSCHEK gar zu viel
Gewicht legen. Wenn man die Bedeutung der Rede von CoMBES-
Dounous und ihren Einfluß auf den Corps legislatif richtig be-
” Vgl. namentlich die vorige Anm.
'3 Vgl. dazu v. MoRL, Die Geschichte und Literatur der Staatswissen-
schaften III 612 f.
“8, v. MonHn 615.