Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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plus frequemment. Les accidents, les cas fortuits, les cas extra- 
ordinaires, ne sauraient &tre la matiere d’une loi..... Il est 
donc necessairement une foule de circonstances dans lesquelles 
un juge se trouve sans loi. Il fautdonc laisser alors au juge la 
facult&e de suppl&eerälaloı par les lumißres natu- 
rellesdela droitureetdubonsens.... Quand la 
loi se tait, laraison naturelle parleencore: si 
la prevoyance des legislateurs est limitee, la 
natureestinfinie; elle sapplique &toutce qui 
peutinteresserleshommes: pourquoivoudrait- 
on meconnaitre les ressources qwelle nous 
offre?“ (Arch. Parl. IV 15.) 
Angesichts dieser aus so autoritativem Munde kommenden 
Aeußerung kann man doch unmöglich sagen, daß der „Geist“ 
des Code Napol&on das BENTHAMsche Prinzip der „Geschlossen- 
heit des (Gesetzbuches“ rezipiert habe. Das gerade Gegenteil 
dessen wird uns hier versichert: Das Gesetzbuch weise notwendig 
Lücken auf, und der Richter müsse diese Lücken mit Hilfe des 
Naturrechts ausfüllen. HATSCHEK glaubt mit seiner Theorie auch 
über diese Schwierigkeit hinwegkommen und die angebliche Ge- 
schlossenheit des Code Napoleon dadurch retten zu können, dab 
er 8. 452 die Behauptung aufstell, PORTALIS habe in seiner 
Rede nicht das „Naturrecht“, sondern „bloß das freie richter- 
liche Ermessen, die Natur der Sache“ im Auge gehabt. Und zur 
Begründung sucht HATSCHER S. 453 ff. zu beweisen, daß auch 
die Redaktoren des preußischen ALR. „zwischen dem 
allgemeinen Naturrecht und der ‚Natur der Sache‘ dem freien 
richterlichen Ermessen“ „sehr“ unterschieden hätten. Nun ist 
zwar nicht ganz klar, was HATSCHEK unter „allgemeinem 
Naturrecht“ versteht, allein das tut nichts zur Sache. Wir können 
uns an die anderen von HATScHER 8. 452 und 454 gebrauchten 
Ausdrücke „Naturrecht“, „überpositives Naturrecht“, „Natur- 
recht als überpositives Recht“ halten: Es genügt für unseren 
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