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plus frequemment. Les accidents, les cas fortuits, les cas extra-
ordinaires, ne sauraient &tre la matiere d’une loi..... Il est
donc necessairement une foule de circonstances dans lesquelles
un juge se trouve sans loi. Il fautdonc laisser alors au juge la
facult&e de suppl&eerälaloı par les lumißres natu-
rellesdela droitureetdubonsens.... Quand la
loi se tait, laraison naturelle parleencore: si
la prevoyance des legislateurs est limitee, la
natureestinfinie; elle sapplique &toutce qui
peutinteresserleshommes: pourquoivoudrait-
on meconnaitre les ressources qwelle nous
offre?“ (Arch. Parl. IV 15.)
Angesichts dieser aus so autoritativem Munde kommenden
Aeußerung kann man doch unmöglich sagen, daß der „Geist“
des Code Napol&on das BENTHAMsche Prinzip der „Geschlossen-
heit des (Gesetzbuches“ rezipiert habe. Das gerade Gegenteil
dessen wird uns hier versichert: Das Gesetzbuch weise notwendig
Lücken auf, und der Richter müsse diese Lücken mit Hilfe des
Naturrechts ausfüllen. HATSCHEK glaubt mit seiner Theorie auch
über diese Schwierigkeit hinwegkommen und die angebliche Ge-
schlossenheit des Code Napoleon dadurch retten zu können, dab
er 8. 452 die Behauptung aufstell, PORTALIS habe in seiner
Rede nicht das „Naturrecht“, sondern „bloß das freie richter-
liche Ermessen, die Natur der Sache“ im Auge gehabt. Und zur
Begründung sucht HATSCHER S. 453 ff. zu beweisen, daß auch
die Redaktoren des preußischen ALR. „zwischen dem
allgemeinen Naturrecht und der ‚Natur der Sache‘ dem freien
richterlichen Ermessen“ „sehr“ unterschieden hätten. Nun ist
zwar nicht ganz klar, was HATSCHEK unter „allgemeinem
Naturrecht“ versteht, allein das tut nichts zur Sache. Wir können
uns an die anderen von HATScHER 8. 452 und 454 gebrauchten
Ausdrücke „Naturrecht“, „überpositives Naturrecht“, „Natur-
recht als überpositives Recht“ halten: Es genügt für unseren
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