Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

85 — 
rechts, I? 1881, S. 8, wo das prinzipielle Verhältnis des ALR. 
zum Naturrecht in folgender Weise formuliert ist: „Das sogen. 
allgemeine Naturrecht erhielt nur die Bestimmung der Kritik 
über die aufzunehmenden positiven Satzungen und Institute.“ — 
So viel über das ALR. 
Aber auch Erwägungen allgemeiner Natur sprechen dagegen, 
daß man in jener Zeit die Natur der Sache in einen Gegensatz 
zum Naturrecht brachte. Daß POorTALIS, wenn er von „les lu- 
mieres naturelles de la droiture et du bon sens“, „la raison na- 
turelle“ etc. spricht, an das Naturrecht nicht gedacht haben 
soll, widerspricht m, E. dem Denken jener Zeit. Wie wenig man 
am Ausgange des 18. und zu Beginn des 19. Jh. zwischen dem 
Naturrecht und der Natur der Sache zu unterscheiden wußte, 
zeigt z. B. das bekannte Buch von RUNDE, Grundsätze d. gem. 
deutschen Privatrechts, dessen 1. Aufl. 1791, dessen 4. kurz vor 
dem 1807 erfolgten Tode des Verfassers erschienen ist. Alle diese 
Auflagen bezeichnen übereinstimmend die „Natur der Sache“ als 
eine selbständige, und zwar die letzte Rechtsquelle des gemeinen 
deutschen Privatrechts; in 8 40 wird nämlich von den „Quellen 
des heutzutage anwendbaren deutschen Privatrechts“ gesprochen 
und gesagt: Wo alles andere „nichts bestimmt, da sind allge- 
meine aus der Natur der Sache selbst abgezogene Rechtsgrund- 
sätze als Hauptquelle des gemeinen deutschen Privatrechts zu 
betrachten.“ Dieses aus der Natur der Sache „abgezogene“ Recht 
war aber nichts anderes als Naturrecht, das ergibt sich aus 
dem, was RUNDE über die Natur der Sache sagt: „Und was 
3) in Ermangelung solcher positiven gemeinen deutschen Rechte 
aus der Natur der Sache, oder 'eines den Deutschen eigenen, 
durch Gesetze, Gewohnheit oder Vertrag unter Privatpersonen 
anerkannten Rechtsinstituts, richtig gefolgert werden kann, ist 
ebenfalls so gemein gültig und geltend, als die gesunde Vernunft; 
und hat bei Entscheidung der Streitigkeiten, wie andere 
Grundsätze eines hypothetischen Vernunft-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.