Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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tend, daß man sich fast wundern muß, daß vor ihm noch nie- 
mand diesem Gedanken Ausdruck verliehen hat?®. Denn es wäre 
schlechterdings unverständlich, wenn demjenigen, der ein aus- 
drückliches oder?! stillschweigendes Anerkenntnis des Staats 
für sich hat, daß ihm der Adel zustehe, nur die durch Gegen- 
beweis entkräftbare Vermutung einer derartigen Berechtigung 
zur Seite stehen sollte. In Wirklichkeit liegt doch die Sache, 
wie THIELE a. a. O. treffend bemerkt, so, „daß, wenn die ruhige 
(= ungestörte) Führung des Adelsprädikats 44 Jahre bestanden 
hat, die Adelsbehörde, falls Streit über die Berechtigung ent- 
steht, die Erklärung abgibt, der Adel sei zwar nicht bewiesen, 
solle aber nicht beanstandet werden“, er ist also, wenn diese 
privatrechtliche Analogie gestattet ist, gewissermaßen ersessen. 
Es fragt sich nur — und hierin liegt der Kernpunkt — von wem 
dieses Anerkenntnis auszugehen hat. Wenn das Heroldsamt nur 
den König bezw. die von ihm delegierte Behörde hierzu für be- 
rechtigt erklärt, so ergibt schon der Ausdruck „des Staates“, 
daß dies nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann. Er be- 
ruht auf einer Verkennung des Wesens des aufgeklärten Abso- 
lutismus, wie er im preuß. Allg. Landrecht zutage tritt, wenn 
man aus $ 1 Titel 13: „Alle Rechte und Pflichten des Staates 
vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben“, zu der Formel 
Staat = König gelangen will. Hatte doch schon Friedrich d. Gr. 
in seinem 1739 erschienenen Antimacchiavell den berühmten Satz 
aufgestellt: „Le souverain bien loin d’ötre le maitre absolu des 
peuples n’en est lui-möme que le premier domestique*, 
Dementsprechend finden wir denn auch, daß das Landrecht, wenn 
es vom König spricht, ganz bestimmt wiederkehrende Ausdrücke 
  
  
3 Leider hat der Autor aus seiner These nicht die entsprechende Konse- 
quenz gezogen. 
3 „und“ ist an der betreffenden Stelle im Sinne des lateinischen „vel“ 
zu verstehen. 
® Vgl. auch sein politisches Testament von 1752.
	        
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