Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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wie „Oberhaupt, Landesherr“ wählt, nie aber den Ausdruck 
Staat auf ihn anwendet, also von einer Identifizierung von Staat 
und Monarch im Sinne des roi soleil bereits abgekommen ist °®®, 
Trifft diese Auffassung aber zu, so kann mit dem Ausdruck „An- 
erkenntnis des Staates“ nur, da ja der Staat eine begriffliche 
Abstraktion ist, eine von einem Staatsorgan ausgehende Wil- 
lenserklärung gemeint sein. Ihre Stütze findet diese Auffassung 
durch $ 20: Denn wenn hier gesagt wird, daß die nur ein- 
und anderes Mal geschehene Beilegung adlıger Prädikate 
in gerichtlichen oder anderen öffentlichen Ausfertigungen für sich 
allein zum Beweise des Geschlechtsadels noch nicht ausreichend 
sei, so wird damit unsere Ansicht, daß die Redaktoren des Land- 
rechts unter dem staatlichen Anerkenntnis nicht nur ein solches 
von Seiten des Königs im Auge hatten, bestätigt. Nun nimmt 
freilich das Heroldsamt an dem Wörtchen „dagegen“ Anstoß. 
Aber schon THIELE a. a. O. S. 93 hat darauf hingewiesen, daß 
sich der $ 20 ursprünglich unmittelbar an 8 17 anschloß. Dieser 
aber bestimmte, daß die Aufnahme in adlige Ritterorden und 
Stifte, zu Tournieren, zur Ritterbank auf den Landtagen und in 
den Kollegien sowie zu adligen Hofämtern den einer Familie zu- 
kommenden Geschlechtsadel beweise. Im Gegensatz zu diesem 
vollen Beweis der Zugehörigkeit zum Adel wollte 8 20 zum Aus- 
druck bringen, daß die „nur ein- oder das andere Mal“, also 
gelegentlich, erfolgende Bezeichnung in öffentlichen Urkunden für 
sich allein noch nicht beweisend sei. Mit der Einfügung der 
SS 18, 19 wurde aber das „dagegen“ überflüssig, ja falsch. Jetzt 
sollte es besagen, daß die nicht öfters erfolgte Beilegung des 
Adelprädikats keine deklaratorische Anerkennung des Adels in 
3 Vgl. ALR. II 9 8 9 „Oberhaupt“, 8 10 „Oberhaupt“, $ 11 „Landes- 
herr“, ebenso & 13, 32, 96, 97. Vgl. auch Einleitung $ 80. „Auch Rechts- 
streitigkeiten zwischen dem Oberhaupt des Staates und seinen 
Untertanen sollen bei den ordentl. Gerichten erörtert und entschieden 
werden. . .*
	        
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