Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Wir glauben durch unsere bisherigen Ausführungen den 
Nachweis dafür erbracht zu haben, daß den Vertretern der von 
uns bekämpften Ansicht, denen, wie im I. Teil unserer Abhand- 
lung ausgeführt, der Beweis für die Unzulässigkeit der richter- 
lichen Vorprüfung oblag, dieser Beweis, soweit er sich auf das 
preuß. Staatsrecht stützt, nicht geglückt ist. 
Es bleibt somit nur noch übrig, kurz auf die Ausführungen 
allgemeinen Inhalts, die sich gegen das richterliche Prüfungs- 
recht richten, einzugehen. 
Wenn der II. Strafsenat des Reichsgerichts, anscheinend 
unter dem Einfluß der Ausführungen THIELEs (a. a. O. S. 114) *, 
es als einen Eingriff in das Majestätsrecht des Königs bezeich- 
net, „wollte der im Namen des Königs urteilende Richter zur 
Grundlage seines Urteils das Gegenteil dessen machen, was der 
König oder die vom König beauftragte Behörde über die seiner 
alleinigen Entschließung vorbehaltene Frage entschieden hat“, so 
ist dieser Satz in dreifacher Richtung angreifbar. Einmal ver- 
gißt unser höchster Gerichtshof, daß kein menschliches Tun irr- 
tumsfrei ist, und daß somit für Preußen, wo in Adelssachen nur 
eine Instanz besteht*’, eine derartige Auffassung eine Art von 
Unfehlbarkeit der heroldsamtlichen Entscheidungen ausspricht *®. 
Sodann aber vergißt der erkennende Senat, daß heute das Ur- 
teilen des Richters „im Namen des Königs“ nur noch die Be- 
deutung einer historischen Reminiszenz hat, daß, um mit JEL- 
  
# 4.2.0. S. 393; auch DJZ. 1910 Sp. 83. 
47 Denn auch die zulässige Beschwerde an den König bewirkt nur er- 
neute Prüfung durch das Heroldsamt im Gegensatz z. B. zum sächs. Recht 
(vgl. Adelsgesetz vom 29. Sept. 1902 $ 11 ID), das als Ill. Instanz das Ober- 
verwaltungsgericht mit Nachprüfungsrecht de iure et de facto beruft. 
(Näheres bei EINSIEDEL, Komm. z. sächs, Adelsgesetz 1902 S. 42; vgl. auch 
für das württemb. Recht, das gleichfalls eine Anfechtungsklage beim Ver- 
waltungsgericht kenut, $ 13 des Gesetzes über die württemb. Verwaltungs- 
rechtspflege und hierzu SARWEY a. a. O. S. 494), 
“ Wer kann überhaupt sagen, was absolut richtig, was absolut falsch 
ist ? Vgl, hierüber die trefflichen Ausführungen E. I. BEKKERS a. a. O. S. 199.
	        
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