Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Die Matrikularbeiträge im Deutschen Reich, 
Von 
Dr. HERIBERT BUCHNER. 
  
I. Begriff und Wesen. 
Matrikularbeiträge oder Matrikularumlagen sind diejenigen 
Beiträge, welche von einem Bundesstaat, Staatenbund oder einer 
ähnlichen staatsrechtlichen Gliederung auf die einzelnen Glied- 
staaten nach Maßgabe eines Verzeichnisses (einer „Matrikel“) 
umgelegt und von diesen eingehoben werden. 
Im Haushalt von lose organisierten Staatsverbänden dienen 
derartige Zuschüsse der Glieder an den überstaatlichen Körper 
zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Sie erscheinen daher als 
Ausdruck einer mehr oder minder geringen Zentralisation und 
als Produkt einer bestimmten, historisch begründeten staatsrecht- 
lichen Entwicklung. „Charakteristisch für ihr Wesen ist einer- 
seits die Zwangsbefugnis des Bundesstaates, Staaten- 
bundes usw. zur Beitreibung dieser Auflagen von den Bei- 
tragspflichtigen, während andererseits diese eigenartige Einnahme- 
quelle die Grundzüge privatwirtschaftlicher Gesellschaftsbeiträge 
aufweist !.“ 
Ihrer Form nach sind die Mätrikularbeiträge als eine Art 
des Repartiersystems anzusehen, jenes Steuererhebungs- 
  
  
ı Vgl. Max v. HEcKEL in CONRAD-ELSTERs Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaften, 2. Aufl. 1901, Bd. V, S. 787.
	        
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