Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Ungarn 2% + 29,4% des festgestellten gemeinschaftlichen Fi- 
nanzbedarfs, für Oesterreich aber den restigen Prozentsatz be- 
trug, wurde 1899 für zehn Jahre folgender Schlüssel festgesetzt: 
für die im österreichischen Reichsrat vertretenen Länder 66°/,, % , 
für die Länder der ungarischen Krone 33?/,, %. 
2. In der Schweiz dienen als Einnahmen neben den Er- 
trägen des Bundesvermögens, der Grenzzölle usw. nach der 
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eventuell auch „Geld- 
kontingente der Kantone“. Für diese Art von Matrikularbei- 
trägen, die nach der Steuerkraft, nicht nach der Kopfzahl der 
einzelnen Kantone erhoben werden sollten, hat demgemäß ein 
Bundesgesetz vom 9. März 1875 ein Klassensystem mit einer 
Skala festgesetzt. Jedoch haben die Matrikularbeiträge in der 
Schweiz bis jetzt keinerlei praktische Bedeutung erlangt ’. Ebenso 
stehen sie auch anderwärts, z. B. in Argentinien, lediglich auf 
dem Papier. 
III. Geschichte der deutschen Matrikularbeiträge. 
1. In Deutschland haben sich die Matrikularbeiträge nament- 
lich seit dem 16. und 17. Jahrhundert entwickelt, also seit der 
tatsächlichen Auflösung des römischen Reiches deutscher Nation 
in eine Reihe von Territorialherrschaften. Schon früher, im 
15. Jahrhundert, war unter dem Druck der Hussitenkriege und 
später der Türkenkriege der Versuch zur Einführung einer all- 
gemeinen direkten Reichssteuer, eines „gemeinen Pfennigs“, ge- 
macht worden, in der Zeit von 1427 bis 1551 nicht weniger als 
elfmal, jedoch immer ohne wesentlichen praktischen Erfolg. In 
der ersten, für einen Krieg in Böhmen aufgestellten Reichs- 
matrikel von 1422 wurde festgesetzt, wieviel an Mannschaft 
oder wieviel hundertsten Pfennig die Reichsglieder zu geben 
hatten. 
  
  
® Vgl. HEcKEL, a. a. O. 8. 740.
	        
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