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Rats hatte einen gleichmäßigen Zuschuß zur Deckung der Kosten
der Bundeskanzlei zu leisten), teils in die Bundesmatrikularkasse,
die für alle übrigen Ausgaben des Bundes bestimmt war. In
der Bundesmatrikel war berechnet, wieviel bei einem „Simp-
lum“ von 30000 Gulden jeder Staat (entsprechend der Kopf-
zahl seiner Bevölkerung) zu geben hatte: so z. B. Oesterreich
9429 Gulden, Liechtenstein dagegen 5 Gulden 31 Kreuzer; so-
dann setzte die Bundesversammlung fest, wieviele Simpla zu er-
heben seien.
3. Norddeutscher Bund. Der preußische Entwurf
einer Verfassung des Norddeutschen Bundes enthielt keinen
besonderen Abschnitt über das Finanzwesen. Der Bund sollte
als Einnahmequelle nur die vom Zollverein überkommenen
Zölle und Verbrauchsabgaben haben, sodann die Salzsteuer,
ferner die Ueberschüsse des Post- und Telegraphenwesens;
andererseits sollten dem Bund als Ausgaben nur die für Kriegs-,
See- und Konsulatswesen zufallen. Der innere Zusammenhang
dieses Einnahmen- und Ausgabensystems war im Entwurf zwei-
mal ausdrücklich hervorgehoben, in Art. 38 und 48. Aus dieser
Betonung, die wegen ihres selbstverständlichen Inhalts als be-
sonders geflissentlich erscheint, ist zu ersehen, wie sehr Bis-
marck bemüht war, die Regierungen und Bevölkerungen der
deutschen Staaten darüber zu beruhigen, daß ihr Eintritt in
den Bund ihnen keine Bundeslasten auferlegen werde, welche
nicht im wesentlichen durch Entlastung von notwendigen Aus-
gaben kompensiert werden’.
In Art. 51 des preußischen Entwurfs einer Verfassung des
Norddeutschen Bundes waren nun auch „Beiträge“ der Bun-
desstaaten zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten nach dem Maßstabe der
5 Vgl. LABAnD, Direkte Reichssteuern. Ein Beitrag zum Staatsrecht
des Deutschen Reiches. 2. Aufl. 1908, S. 7 und 8. Verlag von Otto Lieb-
mann, Berlin.