Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Rats hatte einen gleichmäßigen Zuschuß zur Deckung der Kosten 
der Bundeskanzlei zu leisten), teils in die Bundesmatrikularkasse, 
die für alle übrigen Ausgaben des Bundes bestimmt war. In 
der Bundesmatrikel war berechnet, wieviel bei einem „Simp- 
lum“ von 30000 Gulden jeder Staat (entsprechend der Kopf- 
zahl seiner Bevölkerung) zu geben hatte: so z. B. Oesterreich 
9429 Gulden, Liechtenstein dagegen 5 Gulden 31 Kreuzer; so- 
dann setzte die Bundesversammlung fest, wieviele Simpla zu er- 
heben seien. 
3. Norddeutscher Bund. Der preußische Entwurf 
einer Verfassung des Norddeutschen Bundes enthielt keinen 
besonderen Abschnitt über das Finanzwesen. Der Bund sollte 
als Einnahmequelle nur die vom Zollverein überkommenen 
Zölle und Verbrauchsabgaben haben, sodann die Salzsteuer, 
ferner die Ueberschüsse des Post- und Telegraphenwesens; 
andererseits sollten dem Bund als Ausgaben nur die für Kriegs-, 
See- und Konsulatswesen zufallen. Der innere Zusammenhang 
dieses Einnahmen- und Ausgabensystems war im Entwurf zwei- 
mal ausdrücklich hervorgehoben, in Art. 38 und 48. Aus dieser 
Betonung, die wegen ihres selbstverständlichen Inhalts als be- 
sonders geflissentlich erscheint, ist zu ersehen, wie sehr Bis- 
marck bemüht war, die Regierungen und Bevölkerungen der 
deutschen Staaten darüber zu beruhigen, daß ihr Eintritt in 
den Bund ihnen keine Bundeslasten auferlegen werde, welche 
nicht im wesentlichen durch Entlastung von notwendigen Aus- 
gaben kompensiert werden’. 
In Art. 51 des preußischen Entwurfs einer Verfassung des 
Norddeutschen Bundes waren nun auch „Beiträge“ der Bun- 
desstaaten zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der 
damit zusammenhängenden Anstalten nach dem Maßstabe der 
5 Vgl. LABAnD, Direkte Reichssteuern. Ein Beitrag zum Staatsrecht 
des Deutschen Reiches. 2. Aufl. 1908, S. 7 und 8. Verlag von Otto Lieb- 
mann, Berlin.
	        
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