Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 114 — 
Gläubiger, während es der freigebige Versorger der Einzel- 
staaten sein könnte, bei richtiger Benutzung der Quellen, zu 
welchen die Schlüssel durch die Verfassung in die Hände des 
Reiches gelegt, bisher aber nicht benutzt worden sind. Diesem 
Zustand muß, glaube ich, ein Ende gemacht werden, denn die 
Matrikularumlage ist ungleich und ungerechtin die- 
ser Verteilung. Die Konsolidation des Reiches, 
der wirja allezustreben, wird gefördert, wenn 
die Matrikularbeiträge durch Reichssteuern 
ersetzt werden.“ 
Der hier ausgesprochene Tadel der „ungleichen und unge- 
rechten Verteilung der Matrikularbeiträge“ war schon 1867 auf- 
getaucht und ist seitdem oft wiederholt worden. Man hat gesagt, 
die Verteilung des Gesamtbetrags der Matrikularbeiträge auf die 
Einzelstaaten nach dem Verhältnis ihrer ortsanwesenden Bevöl- 
kerung wirke wie eine Kopfsteuer. So äußerte schon in der 
Sitzung des verfassungberatenden Reichstags vom 9. März 1867 
(Stenogr. Bericht S. 114 ff.) der Abg. Miquel: „Der Bund führt 
eine Lastenverteilung ein, welche allen (srundsätzen der Volks- 
wirtschaft geradezu ins Gesicht schlägt. Der Bund verweist im 
wesentlichen zurück ins Mittelalter zu den ersten Anfängen der 
Steuergesetzgebung: er führt die Kopfsteuer ein, und 
damit ist das Steuersystem des Bundes nach meiner Ansicht ver- 
worfen. Eine Umlage, welche 100000 Bremer gleichmäßig trifft 
wie 100000 Bewohner des Thüringerwaldes, eine solche Art der 
Umlegung der Lasten kann unmöglich die dauernde Basis des 
Steuersystems des Bundes sein.“ Bismarck stimmte diesen Aeuße- 
rungen zu in der folgenden Sitzung vom 11. März 1867, ebenso 
in seiner großen Reichstagsrede vom 2. Mai 1879 (wie oben zitiert). 
Die seitdem unzählige Male wiederholte Bezeichnung der 
Matrikularbeiträge als Kopfsteuer (mit oder ohne die beliebte 
Vergleichung der Bremer oder Hamburger und der Thüringer) 
ist „in Wahrheit nur eine rhetorische Floskel‘, wie sich LABAND
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.