Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 brachte zunächst statt 
der seit 1865 im Zollverein verfolgten Freihandelspolitik das 
System der Schutzzölle, sodann durch eine ausgiebige Erhöhung 
der Zölle eine ganz bedeutende Steigerung der Reichseinnahmen. 
Hieran sollten nun auch die Einzelstaaten teilnehmen, um für die 
von 1876—79 ständig gestiegenen Matrikularbeiträge einiger- 
maßen entschädigt zu werden. Andererseits mußte für den zu 
erwartenden Fall, daß die Matrikularbeiträge der Einzelstaaten 
sei es für kürzere, sei es für längere Zeit, unnötig würden, das 
parlamentarische „Einnahmebewilligungsrecht“* der Matrikular- 
beiträge gerettet werden! Zwei Lager standen sich im Reichstag 
in dieser Frage gegenüber: auf der einen Seite die Vertreter 
der föderativen Garantien in dem Zentrumsantrag des 
Freih. vv Franckenstein, auf der anderen Seite die Ver- 
treter der konstitutionellen Garantien in dem natio- 
nalliberalen Antrag Rudolf v. Bennigsen. Letzterer ging 
dahin, dem Reichstag das Recht zu geben, die Salzsteuer und 
den Kaffeezoll beweglich zu machen und ihre Höhe alljährlich 
im Etat festzusetzen. Dadurch hätte der Reichstag alljährlich 
selbst den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben ge- 
schaffen, hätte ein wirkliches und ein wirksames konstitutionelles 
Bewilligungsrecht erlangt und hätte die Reichsfinanzen von den 
einzelstaatlichen Finanzen unabhängig gemacht. Denn es wäre 
dann der notwendige bewegliche Faktor gegeben gewesen. 
Die Matrikularbeiträge wären dadurch faktisch überflüssig 
geworden. Außerdem wäre der Vorschlag auch vom sozialpoli- 
tischen Standpunkt aus zweckmäßig gewesen, insofern einerseits 
im Salz ein allgemeines Nahrungsmittel, im Kaffee ein allgemeines 
Genußmittel getroffen worden wäre. 
Der Antrag Bennigsen wurde 'aber abgelehnt, dafür der 
Antrag Franckenstein angenommen und in folgender Fassung 
Gesetz: 
8 8 des „Gesetzes betr. den Zolltarif des deutschen Zoll-
	        
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