Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Matrikularbeiträge, nämlich nach der ortsanwesenden Bevölke- 
rung veranschlagt werden, so kompensieren sie sich. Außerdem 
wird die Ungleichheit der angeblich „kopfsteuerartigen* Ver- 
teilung der Matrikularbeiträge durch die gleichartige Verteilung 
der Ueberweisungen wieder ausgeglichen. Auch wird hier wie 
dort bei der ortsanwesenden Bevölkerung auf die Staatsangehörig- 
keit keine Rücksicht genommen. In etatrechtlicher Hinsicht be- 
steht aber zwischen den Matrikularbeiträgen und den Ueber- 
weisungen der Unterschied, daß die Ueberweisungen im Etat des 
Reiches zwar mit einer bestimmten Summe angesetzt sind, dab 
aber ihre Höhe sich nach dem wirklichen Ertrag der Steuern 
bestimmt, und daß der etatmäßige Betrag keine Bewilligung, 
sondern eine schätzungsweise Annahme ist, während 
bei den Matrikularbeiträgen von vornherein die Höhe bestimmt 
im Etat festgesetzt ist und nur diese Höhe (der „budgetmäßige 
Betrag“) vom Reichskanzler ausgeschrieben werden kann; des- 
halb ist dieser Betrag keine bloße Schätzung, sondern eine „Be- 
willigung“*, freilich eine nur formelle und durch die Verfassung 
erzwungene. 
An der Einführung der Franckensteinschen Klausel ist oft 
scharfe Kritik geübt worden. So z. B. von KöppeE '?: „Der 
clausula Franckenstein lag der tiefe Widerwille gegen 
den Reichsgedanken zugrunde Wenn auch ihre Ur- 
heber den vollen Mißerfolg nicht voraus erkannten, so war ihnen 
doch klar, daß das Reich damit in völlige finanzielle und damit 
auch politische Abhängigkeit von den Einzelstaaten geraten mußte, 
daß der ihm zugewiesene Betrag auf die Dauer für sein Wachs- 
tum nicht ausreichen konnte. Aber gerade das organische Wachs- 
tum des Reiches sollte damit gehindert werden. Künstliche 
Unterernährung sollte das Reich schwächlich 
machen, das war der Sinn der „föderativen Garantie“! Zu- 
13 KÖrPE, a. a. O., 8. 37 und 38.
	        
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