Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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gleich sollte damit die von jeher unsympathische Bewilligung von 
„Steuern auf Vorrat“ verhindert werden, die eintreten mußte, 
wenn man dem Reich Einnahmequellen nicht nur für den augen- 
blicklichen, sondern für den zweifellos wachsenden Bedarf er- 
schloß.“ 
Diese von Polemik nicht freie Kritik verfehlt das Ziel. Nicht 
„der Widerwille gegen den Reichsgedanken“, nicht das Streben 
nach „künstlicher Unterernährung des Reiches“ war das Motiv 
für die Fr. Klausel, sondern die Besorgnis vor der „Unter- 
ernährung“ der Einzelstaaten durch die unbegrenz- 
ten Matrikularbeiträge. Für letztere sollte also durch die Ueber- 
weisungen eine tunlichste Deckung und ein möglichst sicherer 
Schutz in den einzelstaatlichen Finanzverwaltungen erzielt werden. 
Wenn es freilich in der Folge etwas anders kam, so konnte das 
von den Vätern der F'rranckensteinschen Klausel nicht vorher- 
gesehen werden! 
(Fortsetzung folgt).
	        
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