Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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geprüft werden. Schließlich wollen wir auf dem Grund der durch 
die Entwicklung gewonnenen Erfahrungen und der heutigen Ver- 
hältnisse einen politischen Ausblick halten. 
82, 
II. Die geschichtliche Entwicklung Elsaß-Lothringens. 
Literatur: HırıHs Annalen Jahrgang 1871, LoENInG, Lehrbuch 
des deutschen Verwaltungsrechts ; ZORN, Staatsrecht des Deutschen Reichs 
Bd. I; LABAND, Staatsrecht Bd. II. 
Als E.-L. mit Deutschland vereinigt wurde, waren es ver- 
schiedene Gesichtspunkte, die auf die Gestaltung des Reichslan- 
des einen Einfluß ausübten und deren Berücksichtigung notwen- 
dige Voraussetzung nicht nur der gedeihlichen Entwicklung E.-L.s, 
sondern auch des jungen Deutschen Reiches war. 
E.-L. war durch den Frieden an das Deutsche Reich 
abgetreten worden *. Es war dadurch in das staatliche Gebilde, 
wie es durch den 1. Juli 1867 und späterhin durch den 1. Januar 
1871 geschlossen worden ist, ein neues Moment getragen worden. 
Das Reich, bis dahin zusammengesetzt aus Staaten, umfaßt ein 
Gebiet, das keinen Staatscharakter trägt, dessen Souveränität 
vielmehr von dem französischen Staat auf den Träger der Sou- 
veränität im Deutschen Reich: die Gesamtheit der Bundesfürsten 
übergegangen war. Es hätten sich verschiedene Wege finden 
lassen, dieser Anomalie abzuhelfen. Man hätte E.-L. einem 
schon bestehenden Bundesstaate einverleiben können. Daß dies 
tatsächlich nicht geschah, hat seinen Grund in verschiedenen Um- 
ständen, die weiter unten zu würdigen sind. Jedenfalls ist die 
* Art. 1 der Versailler Friedenspräliminarien vom 26. II. 1871 (RGBl 
S. 215 ff.) lautet: La France renonce en faveur del’Empire allemand 
ä tous ses droits et titres sur les territoires, situes & l’est de la frontiere ci- 
apres designee ...... L’Empire allemand possedera ces territoires & per- 
petuite en toute souverainete et propriete.
	        
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