— 14 —
eigentlich die prinzipielle Betrachtung, zumal es außerordentlich
schwierig und wissenschaftlich bedeutungslos ist, die einzelnen
Befugnisse aufzuzählen und zu erörtern. Auch sagt $ 2 des
Gesetzes vom 4 Juli 1879 nur in allgemeiner Fassung, welcher
Art und welchen Umfangs die Kompetenz des Statthalters ist.
Daher beschränken wir uns auf die Angabe der Gebiete, die seit
der Einverleibung E.-L.s allmählich zur Kompetenz der schließlich
in dem Statthalter aufgegangenen Behörde geschlagen wurden.
Durch Verfügung vom 29. Januar 1872 °° hatte der Reichs-
kanzler sämtliche Ministerialbefugnisse insoweit dem Oberpräsiden-
ten übertragen, als dieselben nicht
1. bereits durch Reichs- oder Landesbefugnisse, oder durch
kaiserliche Verfügung geregelt waren,
2. den Ministern der auswärtigen Angelegenheiten oder des
Kriegs zustanden, oder
3. die Verwaltung der indirekten Steuern zum (Gegenstand
hatten.
Der Kompetenz des Reichskanzlers verblieben somit, außer
den oben speziell von der Delegation eximierten,
1. die Militärsachen, in denen durch Gesetz vom 26. Februar
1872 der Reichskanzler mit dem preußischen Kriegsminister zur
Ministerialinstanz für Ersatzangelegenheiten bestimmt wurde,
2. die Justizangelegenheiten (durch $ 3 des Gesetzes vom
14. Juli 1871, betreffend die Abänderungen der Gerichtsver-
fassung) °®,
3. durch & 1 des Gesetzes betr. die Einrichtung der Forst-
verwaltung vom 30. Dezember 1871’ die Verwaltung der Forsten,
4. durch Artikel 164, 167 des Berggesetzes vom 16. Dezember
1873 58 die Verwaltung des Bergwesens,
55 Ges.-Blatt für E.-L., 1872, S. 122.
56 Ges.-Blatt für E.-L., 1871, S. 165. Auch HırıHs Annalen, 1872.
57 Ges.-Blatt für E.-L., 1872, S. 57.
58 Ges.-Blatt für E.-L., 1873, S. 397.