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nennung ist stets Voraussetzung der Uebertragung landesherr-
licher Befugnisse, also findet die Verordnung letzteren Inhalts
stets den Statthalter schon vor; während im ersten Falle ein
Statthalter noch im Amt sein kann (z. B. wenn ein Statthalter
wegen Krankheit entbunden wird), oder aber das Amt vakant ist.
Als Kontrasignanten der Verordnung der Ernennung könn-
ten in Betracht kommen: der Reichskanzler, der Statthalter,
und zwar gegebenenfalls sowohl der Vorgänger als auch der Er-
nannte selbst, ev. sogar der Staatssekretär. Was den letzteren
Fall betrifft, so bedarf es keiner besonderen Erörterung, da sich
die Frage, ob er zu kontrasignieren berechtigt sei, gleichzeitig
mit der Frage regelt, ob der Statthalter hierzu befugt sei, da
nach unserer Ansicht (s. $ 17 I Ende unserer Arbeit) der Um-
fang der Stellvertretung des Statthalters durch den Staatssekre-
tär identisch ist mit dem Umfang der Befugnisse und Obliegen-
heiten des Statthalters, wozu natürlich die diesbezügliche Kon-
trasignatur fallen würde. Anderseits ist er zur Kontrasignation
nicht imstande, wenn ein Statthalter nicht da ist, da ihm dann
die Möglichkeit fehlt, tätig zu werden, da der Stellvertreter die
Existenz des Vertretenen zur Voraussetzung hat.
Es scheidet u. E. auch die Möglichkeit aus, daß der Er-
nannte selbst seine Ernennungsverordnung unterzeichnet, denn
vor dem Erlaß der Verordnung, wozu gesetzlich auch Gegen-
zeichnung gehört, ist er noch nicht Statthalter. Er kann also
auch noch nicht kontrasignieren, das die Voraussetzung
der Gegenzeichnung ist, daß der Kontrasignant schon in dem
Augenblick, in dem er gegenzeichnet, Statthalter ist. Sonst würde
er sich die Basis seiner ferneren Tätigkeit schaffen, in einem
Zeitpunkt, in welchem ihm die rechtliche Möglichkeit dazu fehlt.
In diesem Falle wäre auch der Staatssekretär dazu außerstande,
denn er kann in allen Fällen, in denen er als Kontrasignant
oder als dessen Stellvertreter in Frage kommt, nur fungieren,
wenn der Statthalter ernannt ist.
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