Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Vorwurfs liegt eine offensichtliche Verkennung der beiden grund- 
verschiedenen Tatbestände °, die durch Uebertragung der frag- 
lichen Befugnisse gemäß 8 18 des Verwaltungsgesetzes und 8 1 
des Gesetzes von 1879 erfüllt werden. Dadurch, daß ım Ver- 
waltungs gesetz die oben zitierte Möglichkeit gesetzlich festge- 
setzt wurde, bezweckte man bestehenden Behörden, Organi- 
sationsformen von hergebrachter Kompetenz neue Zuständigkeits- 
grenzen zu schaffen. Diese Möglichkeit konnte aber nur auf 
Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgen. Erfolgte sie, so 
war im Augenblick der Uebertragung die Behörde als ideelles 
Subjekt um einige jetzt notwendig mit ihm verknüpfte Geschäfte 
erweitert. Es konnte dahingestellt bleiben, welche Behörde oder 
welches Organ früher mit der Ausübung betraut war, ob sie so- 
gar landesherrliche Rechte waren. Mit dem Augenblick der 
Uebertragung, mit der Verknüpfung mit dem Amt verloren sie 
ihren früheren subjektiven Charakter vollständig. Sie wurden 
abstrakte Betätigungsformen des jeweils mit dem Amt Betrauten, 
sie wurden eigene Rechte der Behörde. Ein Verstoß in der 
Betätigung dieser Rechte, welcher Art sie auch früher gewesen 
sein mochten, war demnach gleichgestellt der Verletzung der 
übrigen Beamtenpflichten und unterlag den hierfür gegebenen 
Bestimmungen. 
Alle diese Momente widersprechen den Verhältnissen, wie 
sie sich in der Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter auf Grund $ 1 des Gesetzes von 1879 zeigen. Hier 
wird nicht der Statthalterbehörde durch die Uebertragung 
eine Kompetenzerweiterung gewährt, sondern es werden unter 
Voraussetzung der Ernennung eines Statthalters d. h. der Be- 
setzung des begrifflich primär ministeriellen Amts, dem Träger 
des Amtes — nunmehr aber persönlich — gewisse Befugnisse 
übertragen, die, weil persönlich, mit dem Wegfall des Statthalters 
e® 3. die Worte des Reichstagsabgeordneten Dr. SIMONIS (sten. Bericht 
1879, Ba. III S. 1738, Bd. II S. 1617).
	        
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