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Vorwurfs liegt eine offensichtliche Verkennung der beiden grund-
verschiedenen Tatbestände °, die durch Uebertragung der frag-
lichen Befugnisse gemäß 8 18 des Verwaltungsgesetzes und 8 1
des Gesetzes von 1879 erfüllt werden. Dadurch, daß ım Ver-
waltungs gesetz die oben zitierte Möglichkeit gesetzlich festge-
setzt wurde, bezweckte man bestehenden Behörden, Organi-
sationsformen von hergebrachter Kompetenz neue Zuständigkeits-
grenzen zu schaffen. Diese Möglichkeit konnte aber nur auf
Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgen. Erfolgte sie, so
war im Augenblick der Uebertragung die Behörde als ideelles
Subjekt um einige jetzt notwendig mit ihm verknüpfte Geschäfte
erweitert. Es konnte dahingestellt bleiben, welche Behörde oder
welches Organ früher mit der Ausübung betraut war, ob sie so-
gar landesherrliche Rechte waren. Mit dem Augenblick der
Uebertragung, mit der Verknüpfung mit dem Amt verloren sie
ihren früheren subjektiven Charakter vollständig. Sie wurden
abstrakte Betätigungsformen des jeweils mit dem Amt Betrauten,
sie wurden eigene Rechte der Behörde. Ein Verstoß in der
Betätigung dieser Rechte, welcher Art sie auch früher gewesen
sein mochten, war demnach gleichgestellt der Verletzung der
übrigen Beamtenpflichten und unterlag den hierfür gegebenen
Bestimmungen.
Alle diese Momente widersprechen den Verhältnissen, wie
sie sich in der Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den
Statthalter auf Grund $ 1 des Gesetzes von 1879 zeigen. Hier
wird nicht der Statthalterbehörde durch die Uebertragung
eine Kompetenzerweiterung gewährt, sondern es werden unter
Voraussetzung der Ernennung eines Statthalters d. h. der Be-
setzung des begrifflich primär ministeriellen Amts, dem Träger
des Amtes — nunmehr aber persönlich — gewisse Befugnisse
übertragen, die, weil persönlich, mit dem Wegfall des Statthalters
e® 3. die Worte des Reichstagsabgeordneten Dr. SIMONIS (sten. Bericht
1879, Ba. III S. 1738, Bd. II S. 1617).