Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Auftragsverhältnis charakterisiert. „Der Statthalter soll be- 
rufen sein, landesherrliche Befugnisse auszuüben, soweit er dazu 
durch Auftrag des Kaisers ermächtigt wird.“ Nun finden 
sich in den meisten diesbezüglichen Schriften beide Begriffe ne- 
beneinander, ja, man bezeichnet sogar die delegatio schlechthin 
„als die rechtliche Form, in der diese Möglichkeit (das Konkre- 
tisieren des Rechts durch einen anderen, als den Berechtigten) 
praktisch wird“ #, 
Ich stehe nicht an, diese Identifizierung der beiden Begriffe 
für unzweckmäßig, ja sogar für verwirrend zu halten. Es ist 
doch ein Unterschied, ob jemandem ein Auftrag erteilt wird 
etwas zu tun, oder ob jemandem ein gewisser Kreis von Befug- 
nissen zum Zweck eigener Ausübung delegiert wird. Jenes hat 
naturgemäß zur Folge, daß der Auftraggeber jederzeit sich einen 
Eingriff in die Angelegenheiten, die den Gegenstand des Auftrags 
bilden, erlauben darf, durch letzteres scheiden die Befugnisse 
(je nach dem Inhalt der Delegation) zeitweilig oder dauernd (d. 
h. begrifflich dauernd) aus dem Kreise der Betätigung des Dele- 
ganten aus. Im ersteren Falle liegt nicht eine Uebertragung 
quoad exercitium vor, sondern quoad coercitium, im letzteren 
Fall eine reine Uebertragung quoad exercitium. 
Die Wichtigkeit dieser Frage erhellt, wenn wir bedenken, 
daß bei der Annahme der delegatio in dem Augenblick, in dem 
die Uebertragung ausgesprochen wird, ipso jure der Kaiser von 
seinen Funktionen dieser Art ausgeschlossen wird, während ihm 
die Annahme des Mandats die Möglichkeit jederzeitigen Eingriffs 
in die landesherrlichen Funktionen des Statthalters freigibt. 
Die oben zitierte Stelle der Motive, die formale Art, in der 
die landesherrliche Funktion des Statthalters in Erscheinung 
tritt („Im allerhöchsten Auftrag“), lasgen es nicht zweifelhaft 
erscheinen, daß man hier ein Auftragsverhältnis schaffen wollte. 
68 S, RUDOLF, Der Statthalter von E.-L. S. 44, Anm. 22.
	        
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