Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 1585 — 
Wir möchten überhaupt prinzipielle Bedenken der sehr ge- 
bräuchlichen Uebertragung privatrechtlicher technischer Ausdrücke 
auf das Gebiet des öffentlichen Rechtes entgegenhalten. Wir 
haben im Laufe dieser Arbeit schon bei dem Begriff successio 
(selegenheit gehabt, diese unsere Ansicht näher zu begründen. 
Es liegt in solchen Fällen stets ein äußerlich, einem privat- 
rechtlichen Vorgang in seinem sinnlich wahrnehmbaren Effekt 
gleichkommender Vorgang vor, der aber in der innerlichen Ver- 
knüpfung und den materiellen Grundlagen keine Aehnlichkeit 
aufweist. 
Man hat, wie wir oben gesehen haben, die Uebertragung 
der Staatsgewalt seitens des Bundesrats, als des begrifflichen Trä- 
gers der Landesgewalt in E.-L. zur Ausübung auf den Kaiser 
mit delegatio in gleicher Weise rechtlich charakterisiert, wie die 
Uebertragung der landesherrlichen Befugnisse seitens des Kaisers 
auf den Statthalter. Wie falsch diese rechtliche Gleichstellung 
ist, zeigt uns folgende Betrachtung: 
1. Die dem Kaiser quoad jus übertragenen Staatshoheits- 
rechte tragen das Merkmal der Dauer. Aus dem Umstand, daß 
durch ein Gesetz die rechtliche Möglichkeit gegeben ist, 
dem Kaiser diese Befugnisse zu entziehen, kann ein Einwand nicht 
hergeleitet werden. Denn die auf einem Gesetz beruhende Aus- 
übung der Befugnisse trägt, wie alles, was auf Gesetz beruht, 
begrifflich das Merkmal der Ewigkeit an sich. 
2. Ein Eingriff seitens des Bundesrats ist unmöglich, denn 
daß auf Grund eines Gesetzes erst diese Möglichkeit gegeben ist, 
beweist eben, daß sie unter den gegebenen Umständen nicht 
möglich ist. 
3. Das Recht zur Ausübung der Staatshoheitsrechte des 
Kaisers fällt nicht beim Tode des Kaisers an den Bundesrat 
zurück, sondern vererbt sich den königlich preußischen Hausge- 
setzen gemäß. 
Es bedarf keiner näheren Ausführung unserer Ansicht, die
	        
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