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Wir möchten überhaupt prinzipielle Bedenken der sehr ge-
bräuchlichen Uebertragung privatrechtlicher technischer Ausdrücke
auf das Gebiet des öffentlichen Rechtes entgegenhalten. Wir
haben im Laufe dieser Arbeit schon bei dem Begriff successio
(selegenheit gehabt, diese unsere Ansicht näher zu begründen.
Es liegt in solchen Fällen stets ein äußerlich, einem privat-
rechtlichen Vorgang in seinem sinnlich wahrnehmbaren Effekt
gleichkommender Vorgang vor, der aber in der innerlichen Ver-
knüpfung und den materiellen Grundlagen keine Aehnlichkeit
aufweist.
Man hat, wie wir oben gesehen haben, die Uebertragung
der Staatsgewalt seitens des Bundesrats, als des begrifflichen Trä-
gers der Landesgewalt in E.-L. zur Ausübung auf den Kaiser
mit delegatio in gleicher Weise rechtlich charakterisiert, wie die
Uebertragung der landesherrlichen Befugnisse seitens des Kaisers
auf den Statthalter. Wie falsch diese rechtliche Gleichstellung
ist, zeigt uns folgende Betrachtung:
1. Die dem Kaiser quoad jus übertragenen Staatshoheits-
rechte tragen das Merkmal der Dauer. Aus dem Umstand, daß
durch ein Gesetz die rechtliche Möglichkeit gegeben ist,
dem Kaiser diese Befugnisse zu entziehen, kann ein Einwand nicht
hergeleitet werden. Denn die auf einem Gesetz beruhende Aus-
übung der Befugnisse trägt, wie alles, was auf Gesetz beruht,
begrifflich das Merkmal der Ewigkeit an sich.
2. Ein Eingriff seitens des Bundesrats ist unmöglich, denn
daß auf Grund eines Gesetzes erst diese Möglichkeit gegeben ist,
beweist eben, daß sie unter den gegebenen Umständen nicht
möglich ist.
3. Das Recht zur Ausübung der Staatshoheitsrechte des
Kaisers fällt nicht beim Tode des Kaisers an den Bundesrat
zurück, sondern vererbt sich den königlich preußischen Hausge-
setzen gemäß.
Es bedarf keiner näheren Ausführung unserer Ansicht, die