Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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eine Identifizierung der beiden fraglichen Begriffe bewirkt. Das 
eine ist Uebertragung, das andere Auftrag. 
IV. Es ist, wie das in der menschlichen Natur liegt, nach 
einem Analogon des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen 
Kaiser und Statthalter gesucht worden. Und es liegt nahe, hier 
die staatsrechtlichen Organe des Regenten und Regierungsstell- 
vertreters in den Kreis der Betrachtungen zu ziehen, da Beiden 
Funktionen zukommen, wie wir sie in unserem Fall ähnlich fin- 
den. So hat man in der Sucht, alles zu kategorisieren, dem 
Statthalter seinen Platz angewiesen in der Gruppe der Stellver- 
treter. 
Nun haben wir in unserer bisherigen Betrachtung auch Ge- 
legenheit genommen, den Statthalter als Stellvertreter zu be- 
zeichnen, wir haben in der analogen Form der Publikation der 
Erlasse des Statthalters und des Kronprinzen im Jahr 1878 eine 
Bestärkung dieser Ansicht gefunden. Trotz der mannigfachen 
Berührungspunkte mit dem Regierungsstellvertreter, der auch 
Mandatar des Monarchen ist, der auch sein Recht auf Ausübung 
der Herrschaft vom Monarchen ableitet, ist die rechtliche Sub- 
sumption nicht durchzuführen. Sie scheitert an der Tatsache, 
daß der Statthalter nicht verantwortlich ist für seine Tätigkeit 
als „Landesherr“, während es communis opinio ist, daß der Re- 
gierungsstellvertreter für seine Tätigkeit verantwortlich ist ”!. Da- 
mit erhält der Statthalter ein Wesensmerkmal des Regenten, 
mit dessen rechtlicher Qualifikation er im übrigen keine Berüh- 
rungspunkte hat. Denn dieser ist nicht Stellvertreter des ver- 
hinderten Landesherrn, sondern Leiter des Staates. Er besitzt 
die ganze Staatsgewalt, nicht kraft abgeleiteten Rechts, sondern 
kraft Verfassung, kraft eigenen Rechts. Wir sehen also, daß 
eine Subsumption sowohl unter den Begriff des Regierungsstell- 
vertreters, wie unter den des Regenten scheitern mub. 
71 GEORG MEYER S. 254; H. ScHULzE, I, S. 272 ff.; v. KIRCHENHEIM, 
Die Regentschaft 1880 ff. u. a.
	        
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