Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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wie sollen sie sein. Allgemein gesprochen: der erste Gesichts- 
punkt läßt unsere Ausführungen als reproduktive Betätigung er- 
scheinen, der zweite läßt uns auf Grund kritischer Prüfung der 
gegebenen Umstände und unter aktueller Hervorhebung singu- 
lärer Verhältnisse zu einer produktiven Betätigung gelangen. 
Und das ist Politik: die auf Grund kritischer Betrachtung ge- 
wonnene, auf kausaler Erkenntnis der gegebenen Umstände be- 
ruhende schöpferische Betätigung, unter teleologischen Gesichts- 
punkten °. 
II. Der Statthalter von E.-L. vereinigt in seiner Person 
Funktionen, die grundverschiedener Natur sind. Doch würde 
eine solche Vereinigung an sich nichts Auffälliges haben, selbst 
wenn beide Betätigungsformen qualitativ verschieden zu bewerten 
wären. Solche Erscheinungen sind nicht selten. Das Charak- 
teristische der im Statthalter vereinigten Funktionen liegt nicht 
in einer qualitativen Verschiedenheit der Funktionen, son- 
dern in der staatsrechtlich wesentlich anders zu betrachtenden 
Verschiedenheit der Träger dieser Funktionen. Landesherr 
und Minister, hier Verantwortlichkeit, dort Unverantwortlichkeit, 
hier präsumptive Subordination, dort landesherrliche höchste Ge- 
walt. Eine solche Vereinigung sich widersprechender Qualitäten 
in einer Person ist auf die Dauer unmöglich, oder muß natur- 
gemäß dazu führen, daß der Schwerpunkt einer Funktion ein 
so bedeutendes Uebergewicht gewinnt, daß die andere Seite ab- 
sorbiert erscheint. Wir wollen die gegebenen Verhältnisse dar- 
aufhin untersuchen, obne Rücksicht auf den rechtlich normier- 
ten Zustand, der natürlicherweise nicht in Betracht gezogen 
werden kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse analysiert 
werden sollen. 
III. Beginnen wir mit dem rein äußerlichen Umstande der 
Bezeichnung. Man wählte den Titel: Statthalter; wir finden in 
73 SPIER-SOMLO, Politik (Quelle und Meyer), S. 34.
	        
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