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tage tritt”®. Wie wären diese bedeutenden Modifikationen des
Etats zu begründen, wenn man „die hauptsächlichste Verände-
rung, die durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 geschaffen werden
sollte, in der Verlegung des Reichskanzleramts für E.-L. von
Berlin nach Straßburg erblicken sollte?“ Es war eben nicht
nur eine zweckentsprechende Dislokation des Ministers für E.-L.,
sondern eine hochpolitische Aktion unter dem Deckmantel einer
zweckentsprechenden Dislokation. Der Statthalter sollte sein
ein Abglanz der kaiserlichen Majestät ’” in den Reichslanden.
Das bedeutendste Argument aber dafür, daß die landesherrliche
Qualität des Statthalters, als die tatsächlich bedeutendere anzu-
schlagen ist, ist in der Entwickelung der dem Statthalter in
seinen Funktionen obliegenden Verantwortlichkeit zu finden.
IV. Der Statthalter hat kraft seiner rechtlich primären Mi-
nisterstellung, die sogen. konstitutionelle Verantwortung zu tragen.
Es ergibt sich dies aus $ 2 des Ges. v. 4. Juli 1879, da gehört
doch zweifellos diese konstitutionelle Verantwortlichkeit zu den
„Obliegenheiten“, die dem Reichskanzler zugewiesen waren. Wenn
auch nun die Betrachtung dieser Verantwortlichkeit im deutschen
Staatsrecht rein dogmatischer Natur ist®°, da es mangels irgend
welcher positiv-rechtlichen Vorschriften über den Umfang der-
selben noch über das einzuhaltende Verfahren usw. an der Mög-
8 Kapitel XIV a des Etat lautete in der Verfassung des Nachtrags:
Statthalter
Repräsentationskosten . . . 200000 M
Außerdem freie Wohnung, einschl. Heizung und Beleuchtung 15 000 „
Bureau des Statthalters . 20 0 m nr nn nn nn. 21405 „
Sonstige Ausgaben . . » : 2 2m nn nenn... 17550 „
255 025 M
Im entsprechenden Etatsjahr war die Höhe der für.den Reichskanzler
in den Etat eingestellten Summen 103 870 c#, also weniger als die Hälfte
dieses Verhältnis geblieben.
79 Otto MAYER, Art. Statthalter in v. STENGEL, Wörterbuch des deutschen
Verwaltungsrechts S. 539.
% Vgl. LABAnD I, S. 359.