Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Betätigungsformen kaum einen Unterschied gegenüber anderen 
Kaisern °?). 
V. Betrachtet man nun die elsaß-lothringische Entwicklung 
hinsichtlich seines jeweiligen repräsentativen Organs mit kritisch 
politischem Blick, so ist das eine klar: die tatsächliche Ueber- 
windung des rechtlichen Verhältnisses durch die Gewalt der Tat- 
sachen weist kategorisch den Weg der Entwicklung, den diese 
Institution zu nehmen hat. Allerdings darf der Politiker sich 
nicht einseitig durch Gewalt leiten lassen, sondern nur soweit 
hierin die berechtigten Wünsche zum Ausdruck gelangt sind. 
Allerdings hat das „berechtigt“ einen subjektiven Ton. Und 
hierin zeigt sich eben die Politik, die von teleologischen, zweck- 
setzenden Gesichtspunkten geleitet wird. 
Dieser teleologische Gesichtspunkt ist in unserem Fall zu 
messen an dem Interesse, daß das Reich an der Ausgestal- 
tung E.-L. nimmt. Hier kollidieren zwei Gesichtspunkte ; es 
fragt sich, ob der eine dem anderen weichen muß, oder ob in 
einer Kombination beider die zweckentsprechendste Ausgestaltung 
liegt. Die bisherige ganze Entwicklung E.-L. zeigt ein Streben 
nach Assimilation — wenn auch nur in der äußeren, in Erschei- 
nung tretenden Form der Institutionen E.-L.s an solche der 
Einzelstaaten. In der Harmonie der beiderseitigen, des Reichs 
und E.-L.s Interessen, die man sich nur vorstellen kann als die 
Resultante der beiden, von verschiedenen Gesichtspunkten ge- 
leiteten, aber nach denselben Zielen strebenden Kräfte, muß die 
zweckmäßigste (festaltung liegen. 
Der Statthalterposten sollte nicht nur eine Verlegung des 
Sitzes des Ministers bedeuten; denn dann hätte man, wenn man 
auch einen weiteren Ausbau dieser Ministerstellung erstrebt 
hätte, die jetzigen landesherrlichen Befugnisse als ministerielle 
zu der Behörde schlagen können, ohne einen Zweifel über die 
22 ZORN, Die deutsche Reichsverfassung (Quelle und Meyer) S. 58.
	        
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