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Betätigungsformen kaum einen Unterschied gegenüber anderen
Kaisern °?).
V. Betrachtet man nun die elsaß-lothringische Entwicklung
hinsichtlich seines jeweiligen repräsentativen Organs mit kritisch
politischem Blick, so ist das eine klar: die tatsächliche Ueber-
windung des rechtlichen Verhältnisses durch die Gewalt der Tat-
sachen weist kategorisch den Weg der Entwicklung, den diese
Institution zu nehmen hat. Allerdings darf der Politiker sich
nicht einseitig durch Gewalt leiten lassen, sondern nur soweit
hierin die berechtigten Wünsche zum Ausdruck gelangt sind.
Allerdings hat das „berechtigt“ einen subjektiven Ton. Und
hierin zeigt sich eben die Politik, die von teleologischen, zweck-
setzenden Gesichtspunkten geleitet wird.
Dieser teleologische Gesichtspunkt ist in unserem Fall zu
messen an dem Interesse, daß das Reich an der Ausgestal-
tung E.-L. nimmt. Hier kollidieren zwei Gesichtspunkte ; es
fragt sich, ob der eine dem anderen weichen muß, oder ob in
einer Kombination beider die zweckentsprechendste Ausgestaltung
liegt. Die bisherige ganze Entwicklung E.-L. zeigt ein Streben
nach Assimilation — wenn auch nur in der äußeren, in Erschei-
nung tretenden Form der Institutionen E.-L.s an solche der
Einzelstaaten. In der Harmonie der beiderseitigen, des Reichs
und E.-L.s Interessen, die man sich nur vorstellen kann als die
Resultante der beiden, von verschiedenen Gesichtspunkten ge-
leiteten, aber nach denselben Zielen strebenden Kräfte, muß die
zweckmäßigste (festaltung liegen.
Der Statthalterposten sollte nicht nur eine Verlegung des
Sitzes des Ministers bedeuten; denn dann hätte man, wenn man
auch einen weiteren Ausbau dieser Ministerstellung erstrebt
hätte, die jetzigen landesherrlichen Befugnisse als ministerielle
zu der Behörde schlagen können, ohne einen Zweifel über die
22 ZORN, Die deutsche Reichsverfassung (Quelle und Meyer) S. 58.