Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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gegenüber den Entscheidungen des Oberpräsidiums war®*. Da 
auch hier der Statthalter dieselbe Stellung einnimmt, die früher 
der Reichskanzler eingenommen hat, stehen sich Statthalter und 
Ministerium hier auch nicht als subordinierte Behörden gegen- 
über, sondern als selbständige Behörden, deren jede ihre eigene 
Kompetenz hat. Also fraglich erscheint nur, ob der Umfang 
der dem Oberpräsidium zustehende Befugnisse zu messen ist an 
der ihm durch Gesetz zugewiesenen Zuständigkeit, oder ob auch 
hierhin alle jene Befugnisse zu zählen sind, die dem Oberpräsi- 
dium auf Grund zahlreicher Delegationen überwiesen waren. Wie 
dem aber auch sei, ob anzunehmen ist, daß durch diese Dele- 
gationen jeweils die Kompetenz der Behörde ein für allemal er- 
weitert wurde, oder ob nur eine Uebertragung quoad exercitium 
vorlag, mag dahingestellt bleiben. Durch die Bestimmungen des 
S 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 wurden die von dem Öber- 
präsidenten bisher geübten Obliegenheiten zur Zuständigkeit des 
Ministeriums erhoben. U. E. kann die Interpretation dieser Be- 
stimmung keine Schwierigkeiten bereiten. „Die bisher geübten 
Obliegenheiten“ sind alle Betätigungen des Oberpräsidenten, 
gleichviel, ob der Grund ihrer Betätigung in einem Gesetz zu 
suchen ist, oder auf einer Delegation beruht. Wir kämen somit 
zu dem Resultat, daß der Statthalter bez. der früher dem Reichs- 
kanzleramt oder dem Reichsjustizamt zustehenden Befugnisse als 
Chef des Ministeriums erscheint, wogegen er bezüglich der bis 
zum Erlaß des Gesetzes vom Oberpräsidenten geübten Obliegen- 
heiten als eine besondere Behörde erscheint. Freilich wird sich 
diese rechtliche Scheidung in praxi nicht durchführen lassen 
können, da das innere Verhältnis stets ein Subordinationsver- 
hältnis sein wird, und Anweisungen, welcher Art sie auch seien, 
stets der Beachtung gewiß sein werden. Etwas anders liegen die 
Verhältnisse solcher Kompetenzen, die dem Ministerium als solchem 
84 Dies ist auch der Fall beim Landgericht und Oberlandesgericht, ohne 
daß jemand hieraus ein Subordinationsverhältnis ableiten wollte.
	        
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