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nach dem zit. Gesetz zugewiesen sind. Hier handelt das Ministerium
selbständig, ist an Anordnungen des Statthalters nicht gebunden,
und dem Statthalter kein rechtliches Mittel gegeben, seinen
vielleicht abweichenden Intentionen Geltung zu verschaffen. Hier
stehen sich zwei Behörden gegenüber, deren Kompetenz in keiner
Weise Berührungspunkte, deren Träger nur zufällig in anderen
Angelegenheiten in einem rechtlichen Konnex stehen.
8 17.
Das Verhältnis des Statthalters zum Staats-
sekretär.
Literatur: JoeL, in Hırras Annalen Jahrgang 1887; Zorn, Das
Staatsrecht des Deutschen Reichs; Brock, Dictionnaire de l’Administration
Francaise ; LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs; GEORG MAYER,
Lehrbuch des deutschen Staatsrechts.
Der Staatssekretär tritt uns in zwei verschiedenen Funk-
tionen entgegen, die allerdings nur Anspruch auf rechtliche
Scheidung beanspruchen können, da ihre praktische Betätigung
eine Verschiedenheit kaum erkennen läßt: Der Staatssekretär ist
einmal Minister des Statthalters, der gemäß & 4 des Gesetzes
vom 4. Juli 1891 für die Aenderungen und Verfügungen, die
der Statthalter in Ausübung seiner landesherrlichen Befugnisse
trifft, durch seine Gegenzeichnung die Verantwortlichkeit über-
nimmt; dann ist er Stellvertreter des Statthalters in seiner Funk-
tion als Spezial- Reichskanzler für E.-L. Hier interessiert nur
die zweite Form seiner Betätigung.
I. 8 4, Abschnitt 2 des Gesetzes vom 4. August 1879 be-
stimmt: „In den $ 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der
Staatssekretär die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des
Statthalters in dem Umfange, wie ein dem Reichskanzler nach
Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 substituierter Stell-
vertreter sie hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen
Bereich fallende Amtshandlung selbst vorzunehmen.“ Die an-