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des Statthalters, dort des Reichskanzlers entsprechende Behand-
lung der Angelegenheiten gesichert erscheint. Besteht aber eine
Pflicht zum Eingreifen, so ist in dem Unterlassen pflichtgemäßen
Eingreifens eine Verletzung seiner Befugnisse zu erblicken,
für welche der Statthalter resp. der Reichskanzler die Verant-
wortung zu tragen hat.
Es ist also nicht richtig, die Verantwortlichkeit dem Kon-
trasignanten schlechthin aufzuerlegen. Vielmehr trifft außer dem
Gegenzeichnenden, der naturgemäß die Verantwortung trägt, im
Falle der Gegenzeichnung durch den Staatssekretär, auch dem
Statthalter die Verantwortlichkeit, wenn festgestellt ist, daß eine
Pflicht zum Eingreifen bestanden hat ®%.
Im Gegensatz zum Stellvertretungsgesetz, in dem die Er-
nennung:
1. fakultativ ist, und
2. einen Antrag des Reichskanzlers voraussetzt, der
3. motiviert sein muß durch eine bestehende Verhinderung
des Antragstellers,
ist der Staatssekretär ex lege auch dauernder Stellvertreter ohne
einen diesbezüglichen Antrag, ja ohne Rücksicht auf einen ent-
gegenstehenden Willen, und ohne Voraussetzung aktueller Be-
hinderung. Das hindert jedoch nicht, daß der Statthalter per-
sönlich solche Funktionen wahrnehmen kann, die begrifflich in
den Kreis der Betätigung des Stellvertreters fallen. Vielmehr
kann der Statthalter jederzeit selbsttätig eingreifen, ja sogar ge-
wisse Gebiete ein für allemal der Amtstätigkeit des Staatssekre-
tärs entziehen.
Nun sind zahlreiche Kontroversen entstanden über den Um-
fang der Stellvertretung des Staatssekretärs. Dieser Umfang ist
u. E. klar durch den Wortlaut des $ 4 Abs. 2 des Ges. vom
8 Es ist nicht verständlich, warum der Staatssekretär, wie ZoRN I
S. 543 will, für alle Amtshandlungen des Statthalters als Reichsminister
schlechthin die Verantwortung tragen soll.