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Die Matrikularbeiträge im Deutschen Reich.
Von
Dr. HERIBERT BUCHNER.
(Fortsetzung.)
Zunächst ist aber noch zu erwähnen, daß das hiemit be-
sonnene System der Ueberweisungen auch noch auf andere Reichs-
steuern ausgedehnt wurde und zwar durch folgende Gesetze:
gemäß Gesetz v. 1. Juli 1881, $ 32 (in neuer Redaktion vom
3. Juni 1885, $ 44, und 27. April 1894, ferner v. 14. Juni 1900,
SS 54—56, RGBl. S. 275) wurden die Reichsstempelab-
gaben von Aktien, Schuldverschreibungen, Lotterielosen usw.
in ihrem ganzen Betrag den Einzelstaaten überwiesen. In seiner
zuletzt gültigen Fassung (v. 14. Juni 1900) bestimmte das Reichs-
stempelgesetz in $ 55, dal der Ertrag der Abgaben (nach Ab-
zug gewisser Steuererlasse und Steuererstattungen sowie der einzel-
staatlichen Erhebungs- und Verwaltungskosten) „in die Reichs-
kasse fließt und den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßb-
stabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen
herangezogen werden, zu überweisen ist“. (Ueber die spätere
Aenderung dieser Bestimmungen durch Gesetz v. 3. Juni 1906
und Neufassung des Reichsstempelgesetzes v. 7. Juni 1906, 8 81
und 82 wird in Kapitel VII zu handeln sein.) Ferner wurde
den Einzelstaaten überwiesen der Reinertrag der Brannt-
weinverbrauchsabgabe durch $ 39 des Branntwein-
steuergesetzes vom 24. Juni 1887 (RGBl. S. 253), abgeändert