— 1831 —
von effektiven Üeberweisungen drei Viertel des Ueber-
schusses als zu kürzend bestimmt und zwar nicht drei Viertel
vom Ueberschuß der sämtlichen Ueberweisungsbeträge, sondern
(im Gegensatz zu der analogen Bestimmung in Abs. II der 1. lex
Lieber) lediglich vom Ueberschuß der Ueberweisungsbeträge aus
den Zöllen und der Tabaksteuer. Ferner enthielt $ 3 dieser 2. lex
Lieber bereits eine jener Stundungen, die in der Folgezeit
so gern und ausgiebig an Matrikularbeiträgen gewährt wurden,
nämlich
„8 3. Uebersteigen im Etatjahr 1899/1900 [also im zweit-
folgenden !] die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Ueberwei-
sungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für
das Rechnungsjahr 1897/98 über die Matrikularbeiträge hinaus
erfolgenden Ueberweisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit
unerhoben, als auf Grund des $ 2 Mittel zur Schuldentilgung ver-
fügbar geworden sind“ (nämlich die zu kürzenden drei Viertel
vom Ueberschuß der oben bezeichneten Ueberweisungsbeträge).
Die 3. lex Lieber, „Gesetz wegen Verwendung überschüssiger
Reichseinnahmen zur Schuldentilgung“ v. 31. März 1898 (RGbl.
S. 138) erhöhte für das Etatsjahr 1897/98, also für das abgelau-
fene, den der Reichskasse verbleibenden Zoll- und Tabaksteuer-
ertrag von 130 Millionen behufs Verminderung der Reichsschuld
auf 167,5 Millionen Mark und traf für das Rechnungsjahr 1898,
also das lanfende, die gleiche Bestimmung bezüglich der den
Einzelstaaten zu kürzenden Ueberweisungsbeträge, wie 82 der
vorjährigen lex Lieber für 1897 getroffen hatte. Auch eine ana-
loge Stun dungsbestimmung enthielt diese 3.lex Lieber in ihrem 83:
I. „Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die Matrikularbei-
träge das Etatsoll der Ueberweisungen für die gleiche Periode
um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1898 über
die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueberweisungen, so
bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des $ 2
Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind.“
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIL 2. 13