— 15 —
Aber dieser wichtigste Paragraph des ganzen Entwurfs wurde im
Reichstag nicht angenommen. Dagegen wurde die Francken-
steinsche Klausel ($ 8 des Zolltarifgesetzes v. 15. Juli 1879),
die schon durch die fünf leges Lieber (1896—1900) durchbrochen
worden war, völlig aufgehoben, außerdem Art. 70 der
Reichsverfassung geändert. Die lex Stengel hat folgenden Wort-
laut:
„(resetz betr. Aenderungen im Finanzwesen des Reiches“ v.
14. Mai 1904 (RGbl. S 169)*.
S 1. I. „Die Vorschrift über die Ueberweisung eines Teils
des Eirtfags der Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten
($8 des durch die Bekanntmachung v. 24. Mai 1885 RGbl. S. 111
veröffentlichten Zolltarifgesetzes) wird aufgehoben.“
Il. „Der Reinertrag der Maischbottich- und Branntwein-
materialsteuer ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiet
der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen.‘
82. „Art. 70 der Reichsverfassung erhält fol-
gende Fassung“:
I. „Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunäehst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie die aus den übri-
gen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen.
Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt
werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe
des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausge-
schrieben werden. Insoweit diese Beiträge in den Ueberweisungen
keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahres-
schluß in dem Maß zu erstatten, als die übrigen ordentlichen
Einnahmen des Reiches dessen Bedarf übersteigen.“
ll. „Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen, in-
soweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein