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anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außer-
ordentlicher Ausgaben.‘
8 3. „Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1904
in Kraft.“
Die vier Möglichkeiten, die sich hinsichtlich der Matrikular-
beiträge und der [[eberweisungen ergeben können, werden sonach
durch die lex Stengel (oder die „Stengelsche kleine Finanzreform‘,
nach dem damaligen Staatssekretär des Reichsschatzamts Fhr.
v. Stengel) in folgender Weise geregelt:
1. Wenn die Ueberweisungen den Betrag der Matrikular-
beiträge decken oder auch übersteigen, so behält es dabei sein
Bewenden.
2. Wenn die Matrikularbeiträge höher sind als die Ueber-
weisungen, aber zugleich die übrigen ordentlichen Einnahmen des
Reiches dessen Bedarf übersteigen, so ist den Bundesstaaten der
zur Deckung des Bedarfes des Reiches nicht erforderliche Betrag
der Matrikularbeiträge am Jahresschluß zurückzuerstatten. Durch
die Matrikularbeiträge soll also effektiv nur das wirkliche,
sich endgültig ergebende Defizit, nicht das rechnerische, budget-
mäßige gedeckt werden.
3. Wenn die Ueberweisungen höher sind als die
Matrikularbeiträge und außerdem die anderen Einnahmen
einen Ueberschuß über den Bedarf des Reiches ergeben, so findet
keineswegs eine entsprechende Rückerstattung der Matrikular-
beiträge statt, sondern es ist der Ueberschuß zur Deckung ge-
meinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben zu verwenden,
sofern nicht durch das Etatsgesetz etwas anderes bestimmt
wird.
4. Wenn die wirklichen Ausgaben des Etatsjahrs die efiek-
tiven gemeinschaftlichen Einnahmen und den im Etatsgesetz fest-
gestellten Betrag der Matrikularbeiträge übersteigen, so ist der
Fehlbetrag unter die Ausgaben des nächsten Jahres einzu-
setzen. Es findet also eine nachträgliche Erhöhung der Matri-