Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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kularbeiträge für das abgelaufene Etatsjahr nicht statt!®. 
Durch die Abänderung des Art. 70 der Reichsverfassung 
wurde der Widerspruch des ganzen Ueberweisungssystems mit 
dem bisherigen Art. 70 beseitigt. Die Ueberweisungen waren 
bisher im Reichs-Etat als Ausgaben aufgeführt worden, was 
LABAND als eine „sophistische Verdunkelung“ des eben ange- 
führten Widerspruchs bezeichnet. Aber der Grund hiefür liegt 
lediglich in der Budgettechnik, wie ja andererseits die Matriku- 
larbeiträge als Einnahmen im Reichsetat aufgeführt werden. 
Daß bei der budgettechnischen Einreihung die Ueberweisungen 
unter die Ausgaben des Reichsetats jedenfalls nicht die Ab- 
sicht zu einer „sophistischen Verdunkelung“ des Widerspruchs 
mit Art. 70 des Reiches zugrunde lag, geht schon daraus her- 
vor, daß ja auch jetzt, nach der lex STENGEL und nach der 
völligen Aufhebung dieses Widerspruchs, nach wie vor die Ueber- 
weisungen als Reichsausgaben, nämlich als fortdauernde Aus- 
gaben des ordentlichen Etats beim Kapitel „Reichsschatzamt“ 
figurieren. Freilich immer nur aus budgettechnischen, keines- 
wegs aus staatsrechtlichen Gründen, weshalb denn auch der Be- 
hauptung LABANDs zuzustimmen ist, daß „diese durch die Reichs- 
kasse hindurchfließenden Beträge weder Einnahmen noch Aus- 
gaben des Reiches sind und es auch dadurch nicht werden, daß 
sie als solche gebucht werden.“ 
Nunmehr, seit dieser lex STENGEL, sind die Matrikularbei- 
träge, die ursprünglich nur als provisorische Einrichtung gedacht 
waren und seit 1879 dauernd, wenn auch noch nicht definitiv 
geworden waren, zu einer wirklich definitiven Ein- 
richtung gemacht worden, in der Reichsverfassung. Der 
Reichsetat wurde zunächst wegen der starken Verminderung der 
Ueberweisungen bedeutend vereinfacht. Freilich gab er und gibt 
er immer noch das gleiche falsche Bild wie seit 1879, da er 
15 LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reiches. (Kl. Ausgabe). 1907. 
S. 390.
	        
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