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kularbeiträge für das abgelaufene Etatsjahr nicht statt!®.
Durch die Abänderung des Art. 70 der Reichsverfassung
wurde der Widerspruch des ganzen Ueberweisungssystems mit
dem bisherigen Art. 70 beseitigt. Die Ueberweisungen waren
bisher im Reichs-Etat als Ausgaben aufgeführt worden, was
LABAND als eine „sophistische Verdunkelung“ des eben ange-
führten Widerspruchs bezeichnet. Aber der Grund hiefür liegt
lediglich in der Budgettechnik, wie ja andererseits die Matriku-
larbeiträge als Einnahmen im Reichsetat aufgeführt werden.
Daß bei der budgettechnischen Einreihung die Ueberweisungen
unter die Ausgaben des Reichsetats jedenfalls nicht die Ab-
sicht zu einer „sophistischen Verdunkelung“ des Widerspruchs
mit Art. 70 des Reiches zugrunde lag, geht schon daraus her-
vor, daß ja auch jetzt, nach der lex STENGEL und nach der
völligen Aufhebung dieses Widerspruchs, nach wie vor die Ueber-
weisungen als Reichsausgaben, nämlich als fortdauernde Aus-
gaben des ordentlichen Etats beim Kapitel „Reichsschatzamt“
figurieren. Freilich immer nur aus budgettechnischen, keines-
wegs aus staatsrechtlichen Gründen, weshalb denn auch der Be-
hauptung LABANDs zuzustimmen ist, daß „diese durch die Reichs-
kasse hindurchfließenden Beträge weder Einnahmen noch Aus-
gaben des Reiches sind und es auch dadurch nicht werden, daß
sie als solche gebucht werden.“
Nunmehr, seit dieser lex STENGEL, sind die Matrikularbei-
träge, die ursprünglich nur als provisorische Einrichtung gedacht
waren und seit 1879 dauernd, wenn auch noch nicht definitiv
geworden waren, zu einer wirklich definitiven Ein-
richtung gemacht worden, in der Reichsverfassung. Der
Reichsetat wurde zunächst wegen der starken Verminderung der
Ueberweisungen bedeutend vereinfacht. Freilich gab er und gibt
er immer noch das gleiche falsche Bild wie seit 1879, da er
15 LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reiches. (Kl. Ausgabe). 1907.
S. 390.