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l. reine Ueberweisungssteuern, nämlich solche
Reichssteuern, die zwar von Reichs wegen erhoben wurden und
in die Reichskasse flossen, von dieser aber ihrem ganzen Be-
trag nach an die Bundesstaaten ausgezahlt werden mußten: die
Reichsstempelabgaben von Aktien usw., die Branntweinverbrauchs-
abgabe und später deren Zuschlag, die Brennsteuer;
2. „gemischte“ Ueberweisungssteuern, von
denen nur ein Teil der Reichskasse verblieb, während der an-
dere Teil den Einzelstaaten überwiesen wurde: Zölle und Tabak-
steuer.
3. Steuern, die ihrem ganzen Betrag nach der Reichs-
kasse verblieben: von der Branntweinsteuer die Maischbottich-
und Materialsteuer, sowie alle übrigen Steuern (Brausteuer, Salz-
und Zuckersteuer usw.)
Seit der lex Stengel, also seit 1. April 1904, sind hinsicht-
lich des Ueberweisungssystems nur mehr zwei Gruppen von
Reichssteuern zu unterscheiden:
1. Ueberweisungssteuern, die ihrem ganzen Betrag
nach (auf dem Umweg durch die Reichskasse) den Einzelstaaten
zukommen: Maischbottichsteuer und Branntweinmaterialsteuer ;
2, solche, de ihrem ganzen Betrag nach dem Reich
verbleiben: alle übrigen Steuern einschließlich der Tabaksteuer,
sowie die Zölle (vgl. über diese Gruppierung die kleine Schrift
v. EHEBERG: „Das Reichsfinanzwesen, seine Entwicklung, sein
heutiger Zustand, seine Ausgestaltung.“ S. 28 und 29. Bonn,
Verlag der Deutschen Vereinigung. 1908).
Wie oben betont, wuchs seit 1903 die Differenz zwischen
den Matrikularbeiträgen und den viel geringeren Ueberweisungen
in steigendem Maß. Mit der großen Abnahme der durch die
lex Stengel zusammenschrumpfenden Ueberweisungen ging näm-
lich, wie sich schon 1904 zeigte, eine relativ nicht ganz so
große Abnahme der Matrikularbeiträge Hand in Hand. Da also
beide Abnahmeresultate nicht gleichen Schritt hielten, wurde be-