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„8 3. I. Soweit die nach Art. 70 d. Reichsv. von den Bun-
desstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge in einem Rech-
nungsjahr den Sollbetrag der Ueberweisungen um mehr als 40 Pfg.
auf den Kopf der Bevölkerung übersteigen, wird die Erhebung
des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt.“
„II. Soweit sich ein solcher Mehrbetrag auch nach der Rech-
nung ergibt, findet dessen Erhebung im Juli des drittfolgenden
Rechnungsjahres statt.“
Die Matrikularbeiträge wurden also nicht auf das vom Bun-
desrat anfänglich gewünschte Maximum von 40 Pfg. auf den
Kopf der Bevölkerung festgesetzt. Die Einzelstaaten hatten viel-
mehr wie früher den vollen, im Etat festgestellten Betrag zu
zahlen ; doch sollte von jetzt ab, bevor ein höherer Betrag als
die 40 Pfg.-Quote (ungedeckter Matrikularbeiträge) von
den Einzelstaaten eingezogen würde, abgewartet werden, wie hoch
der wirkliche Fehlbetrag nach den Rechnungen über die
effektiven Einnahmen und Ausgaben sich belaufen würde. Wenn
er nach dieser Feststellung tatsächlich mehr als die 40 Pfg.-Quote
beträgt, so sollte die zur Deckung noch erforderliche Summe
von den Einzelstaaten noch nachgezahlt werden, jedoch erst im
drittfolgenden Rechnungsjahr, — immer aber nur höchstens bis
zu dem im Etat des betr. Rechnungsjahres festgestellten Betrag ".
Eine entsprechende Anordnung hatte auch das Etatsgesetz
für 1906 (v. 31. Mai 1906, RGBl. S. 477) in seinem $ 4 ge-
troffen:
„8 4. I. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erhebung
der nach $ 4 Abs. II. des Gesetzes betr. die Feststellung des
Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1905 (RGbl. S. 181) vor-
läufig gestundeten Matrikularbeiträge auch für das Rechnungs-
jahr 1906 auszusetzen, bis der zur Deckung des Bedarfs nach
den wirklichen Ergebnissen des Reichshaushalts für die Rech-
1? Vgl. LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reiches. 1907. S. 391, 392.