— 197° —
+ 100 243 M. (2. Nachtragsetat f. 1908 v.
18. Mai 1908, RGBI. S. 197)
+ 27006463 ,„ (3. Nachtragsetat f. 1908 v.
18. Mai 1908, RGBl. S. 199)
+ 933241 „ (4. Nachtragsetat f. 1908 v.
30. Mai 1908, RGBI. 8. 261),
Das Unterbleiben der Schuldentilgung, die durch $ 4 des
Ges. v. 3. Juni 1906 für 1908 festgesetzt worden war, fand
in folgender Bestimmung des Etatsges. v. 31. März 1908 Aus-
druck:
& 4. „Der zur Verminderung der Reichsschuld in Kapitel
68.d des Etats für das Reichsschatzamt eingesetzte Betrag [näm-
lich 23910000 M.] wird insoweit nicht verwendet, als die im
Rechnungsjahr 1908 aufzubringenden Matrikularbeiträge den
Sollbetrag der Ueberweisungen um mehr als 40 Pfg. auf den
Kopf der Bevölkerung übersteigen. Soweit nach vorstehendem
nach der Rechnung des Rechnungsjahres 1908 ein Betrag zur
Schuldentilgung sich ergibt, ist er von den bereitesten noch offen-
stehenden Krediten abzusetzen.“
Wie sich aus obigen Ziffern des Etats von 1908 ergibt, über-
steigen die Matrikularbeiträge für 1908 (einschließlich des Nach-
tragsetats) den SNollbetrag der Ueberweisungen um rund 150
Millionen M., also weitaus um mehr als rund 24 Millionen M.
(„40 Pfg. auf den Kopf der Bevölkerung“ von rund 60 Millionen
Einwohnern), weshalb denn auch nach der Bestimmung dieses
$ 4 die Schuldentilgung gänzlich unterblieb. Hierin zeigt sich
der bereits oben angedeutete enge Zusammenhang zwischen
Matrikularbeiträgen einerseits und Reichsschuldentilgung anderer-
seits. —
Die gestundeten Beträge an ungedeckten Matrikularbeiträgen
hätten nun 1906 nach dem Etat 58 Millionen M. betragen (287,7
Millionen M. Matrikularbeiträge — 205,9 Millionen M. Ueberw.
— 24 Millionen M. = 58 Millionen M.), verringerten sich aber
infolge günstiger Rechnungsabschlüsse auf 28 Millionen M. Für
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIL. 2. 14