Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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1907 betrugen sie nach dem Etat 64 Millionen M. (290,5 — 202,3 
— 24 = 64 Millionen M.); eine Verringerung nach den Rech- 
nungsabschlüsssen trat auch hier ein. Für 1908 betrugen die 
gestundeten Beträge nach dem Etat rund 126 Millionen M. 
(318 + 27 + 1,1 — 195,7 — 24 = 126 Millionen M.), und 
verringerten sich gleichfalls nach den Rechnungsabschlüssen. 
Im ganzen betrugen die Summen der ungedeckten und zu- 
gleich gestundeten Matrikularbeiträge für die Rechnungsjahre 1906, 
1907 und 1908 nach den Rechnungsabschlüssen : 144 753 000 M. 
Soviel schuldeten die Einzelstaaten unverzinslich an das 
Reich! 
2. Die Reichsfinanzreform von 1909. 
Als infolge des riesig gewachsenen Reichsdefizits die ver- 
bündeten Regierungen im November 1908 dem Reichstag einen 
neuen Finanzreformentwurf mit Erhöhung und Ausbau bestehen- 
der und Einführung neuer Reichssteuern vorlegten, trat wegen 
der tiefen Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der 
neuen Steuerpläne die Frage der Regelung der Matrikularbeiträge 
völlig in den Hintergrund. Jedoch bestand zwischen Bundesrat 
und Reichstag Uebereinstimmung dahin, daß die Einzelstaaten 
zur Nachzahlung der gestundeten ungedeckten Matrikularbeiträge 
in der Gesamtsumme von 144,7 Millionen M. formell ver- 
pflichtet waren. Andererseits bestand aber auch die Ueber- 
zeugung, daß die Erfüllung dieser formellen Leistungspflicht die 
Einzelstaaten in die schwersten Finanznöte stürzen und die Aus- 
führung ihrer kulturellen Staatsaufgaben aufs bedenklichste ge- 
fährden würde. Deshalb sollten die gestundeten Summen vom 
Reich übernommen d. h. den Einzelstaaten erlassen werden. 
Anfänglich wollte man sie durch die neu zu erschließenden Ein- 
nahmequellen des Reichs decken. Aber die 28gliedrige Finanz- 
reformkommission, welche im Reichstag zur Vorberatung der 
Finanzentwürfe eingesetzt worden war, und dann auch das Plenum
	        
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