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1907 betrugen sie nach dem Etat 64 Millionen M. (290,5 — 202,3
— 24 = 64 Millionen M.); eine Verringerung nach den Rech-
nungsabschlüsssen trat auch hier ein. Für 1908 betrugen die
gestundeten Beträge nach dem Etat rund 126 Millionen M.
(318 + 27 + 1,1 — 195,7 — 24 = 126 Millionen M.), und
verringerten sich gleichfalls nach den Rechnungsabschlüssen.
Im ganzen betrugen die Summen der ungedeckten und zu-
gleich gestundeten Matrikularbeiträge für die Rechnungsjahre 1906,
1907 und 1908 nach den Rechnungsabschlüssen : 144 753 000 M.
Soviel schuldeten die Einzelstaaten unverzinslich an das
Reich!
2. Die Reichsfinanzreform von 1909.
Als infolge des riesig gewachsenen Reichsdefizits die ver-
bündeten Regierungen im November 1908 dem Reichstag einen
neuen Finanzreformentwurf mit Erhöhung und Ausbau bestehen-
der und Einführung neuer Reichssteuern vorlegten, trat wegen
der tiefen Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der
neuen Steuerpläne die Frage der Regelung der Matrikularbeiträge
völlig in den Hintergrund. Jedoch bestand zwischen Bundesrat
und Reichstag Uebereinstimmung dahin, daß die Einzelstaaten
zur Nachzahlung der gestundeten ungedeckten Matrikularbeiträge
in der Gesamtsumme von 144,7 Millionen M. formell ver-
pflichtet waren. Andererseits bestand aber auch die Ueber-
zeugung, daß die Erfüllung dieser formellen Leistungspflicht die
Einzelstaaten in die schwersten Finanznöte stürzen und die Aus-
führung ihrer kulturellen Staatsaufgaben aufs bedenklichste ge-
fährden würde. Deshalb sollten die gestundeten Summen vom
Reich übernommen d. h. den Einzelstaaten erlassen werden.
Anfänglich wollte man sie durch die neu zu erschließenden Ein-
nahmequellen des Reichs decken. Aber die 28gliedrige Finanz-
reformkommission, welche im Reichstag zur Vorberatung der
Finanzentwürfe eingesetzt worden war, und dann auch das Plenum