— 201 —
Aus diesen Zusammenstellungen der Ueberweisungen ist das
starke Anwachsen in den ersten Jahren nach der Frankenstein-
schen Klausel und deren Schwestergesetzen, sowie das starke
Abnehmen seit der Aufhebung der Frankensteinschen Klausel
durch die lex Stengel deutlich ersichtlich.
VI. Reformversuche.
In den Jahren 1893 und 1894 machten, wie bereits erwähnt,
die verbündeten Regierungen Versuche zur durchgreifenden Re-
form der Matrikularbeiträge. Während bei den anderen Reform-
versuchen, z. B. im Regierungsentwurf der lex Stengel und im
Regierungsentwurf der Reichsfinanzreform von 1906, eine kurze
Skizzierung im Rahmen dieser Abhandlung genügend erschien,
erfordern die Reformversuche von 1893 und 1894 eine ausführ-
liche Erörterung, einerseits weil auf ihnen zum großen Teil die
späteren Vorschläge von 1903/04 und 1905/6 basierten, anderer-
seits weil sie de lege ferenda betrachtet, vielleicht die bemer-
kenswertesten Grundideen für eine etwaige künftige
Reform der Matrikularbeiträge bieten.
Der von den verbündeten Regierungen dem Reichstag vor-
gelegte, nachı den Vorschlägen des preußischen Finanzministers
v. MIQUEL ausgearbeitete „Entwurf eines Gesetzes betr. die an-
derweite Ordnung des Finanzwesens des Reiches“ vom 21. No-
vember 1893 (Stenogr. Bericht über die Verhandlungen des Reichs-
tags, IX. Legislaturperiode, 2. Session 1893/94, 1. Anlagenband,
S. 369 ff. Aktenstück Nr. 51) lautete:
„Für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1900
treten die nachstehenden Bestimmungen in Kraft:
& 11. „Matrikularbeiträge, ausschließlich der von einzelnen
Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden besonderen Aus-
gleichungsbeträge, sind für jedes Etatsjahr nur in einer Höhe
in den Reichshaushaltsetat einzustellen, welcbe mindestens
um 40 Millionen M. hinter dem Gesamtbetrage der den