Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 202 — 
Bundesstaaten nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen der Zölle, der 
Tabaksteuer, der Reichsstempelabgaben und der Verbrauchsab- 
gabe für Branntwein, sowie des Zuschlags zu derselben zurück- 
bleibt.‘ 
II. „Ergibt sich nach der Rechnung für ein Etatsjahr eine 
höhere als die nach den Bestimmungen im I. Abs. im Reichs- 
haushaltsetat festgesetzte Differenz zwischen den Matrikularbei- 
trägen und den Ueberweisungen, so verbleibt der Mehrbetrag 
dem Reich und es sind die den Bundesstaaten aus dem Ertrag 
der Zölle und der Tabaksteuer zu überweisenden Beträge nach 
dem Verhältnis der Bevölkerung, welche der Verteilung ihres 
veranschlagten Betrages unter die einzelnen Bundesstaaten zu- 
grunde gelegt war, entsprechend zu kürzen.“ 
Ill. „Ergibt sich nach der Rechnung für ein Etatsjahr eine 
geringere als die im I. Abs. bezeichnete Mindestdifferenz 
zwischen den Matrikularbeiträgen und den Ueberweisungen, so 
bleibt ein entsprechender Betrag der Matrikular- 
beiträge unerhoben und wird von den veranschlagten 
Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Ver- 
hältnis der Matrikularbeiträge, ausschließlich der im I. Abs. be- 
zeichneten besonderen Ausgleichungsbeträge, abgesetzt.* 
$ 2. „Nach der Rechnung sich ergebende Ueberschüsse 
des Reichshaushalts sind zu einem besonderen Fonds anzu- 
sammeln, welcher zur Ausgleichung in folgenden Jahren nach 
der Rechnung sich ergebender Fehlbeträge zu verwenden ist. Zu 
dem letzteren Zweck ist derselbe in den Reichshaushaltsetat 
desjenigen Jahres, in welchem der Fehlbetrag eines früheren 
Jahres zu decken ist, bis in Höhe dieses Fehlbetrags in Ein- 
nahme zu stellen, insoweit nicht der betr. Etat anderweit die 
Mittel zur Deckung bietet“. 
5 3. „Hat der im $ 2 bezeichnete Ausgleichungs- 
fonds einen Bestand von 40 Millionen M. erreicht, so sind die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.