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Bundesstaaten nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen der Zölle, der
Tabaksteuer, der Reichsstempelabgaben und der Verbrauchsab-
gabe für Branntwein, sowie des Zuschlags zu derselben zurück-
bleibt.‘
II. „Ergibt sich nach der Rechnung für ein Etatsjahr eine
höhere als die nach den Bestimmungen im I. Abs. im Reichs-
haushaltsetat festgesetzte Differenz zwischen den Matrikularbei-
trägen und den Ueberweisungen, so verbleibt der Mehrbetrag
dem Reich und es sind die den Bundesstaaten aus dem Ertrag
der Zölle und der Tabaksteuer zu überweisenden Beträge nach
dem Verhältnis der Bevölkerung, welche der Verteilung ihres
veranschlagten Betrages unter die einzelnen Bundesstaaten zu-
grunde gelegt war, entsprechend zu kürzen.“
Ill. „Ergibt sich nach der Rechnung für ein Etatsjahr eine
geringere als die im I. Abs. bezeichnete Mindestdifferenz
zwischen den Matrikularbeiträgen und den Ueberweisungen, so
bleibt ein entsprechender Betrag der Matrikular-
beiträge unerhoben und wird von den veranschlagten
Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Ver-
hältnis der Matrikularbeiträge, ausschließlich der im I. Abs. be-
zeichneten besonderen Ausgleichungsbeträge, abgesetzt.*
$ 2. „Nach der Rechnung sich ergebende Ueberschüsse
des Reichshaushalts sind zu einem besonderen Fonds anzu-
sammeln, welcher zur Ausgleichung in folgenden Jahren nach
der Rechnung sich ergebender Fehlbeträge zu verwenden ist. Zu
dem letzteren Zweck ist derselbe in den Reichshaushaltsetat
desjenigen Jahres, in welchem der Fehlbetrag eines früheren
Jahres zu decken ist, bis in Höhe dieses Fehlbetrags in Ein-
nahme zu stellen, insoweit nicht der betr. Etat anderweit die
Mittel zur Deckung bietet“.
5 3. „Hat der im $ 2 bezeichnete Ausgleichungs-
fonds einen Bestand von 40 Millionen M. erreicht, so sind die