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weiteren demselben zufließenden Beträge zur Tilgung von Reichs-
anleihe zu verwenden. Die nähere Bestimmung hierüber erfolgt
durch den Reichshaushaltsetat bezw. das Gesetz betr. die Fest-
stellung desselben“.
841. „Die Verwaltung des im & 2 bezeichneten Aus-
gleichungsfonds führt der Reichskanzler.*
II. „Die Bestände des Fonds dürfen nur in Schuldver-
schreibungen und Schatzanweisungen des Reiches verzinslich an-
gelegt werden. Die Zinsen wachsen dem Fonds zu.“
Ill. „Dem Bundesrat und dem Reichstag ist bei ihrem
regelmäßigen jährlichen Zusammentritt über den Bestand des
Fonds und die bei demselben vorgekommenen Veränderungen
Mitteilung zu machen.“
$ 5 I. „Zur Deckung eines im Reichshaushaltsetat bei den
fortdauernden Ausgaben und den einmaligen Ausgaben des ordent-
lichen Etats sich ergebenden Fehlbetrags, soweit bezüglich des-
selben nicht die Bestimmung in $ 2 dieses Gesetzes zur An-
wendung kommt, können auch Zuschläge auf die dem Reich
zustehenden Stempel- und Verbrauchsabgaben gelegt werden.“
II. „Die Bestimmung darüber, auf welche Abgaben, in
welcher Höhe und auf welche Dauer Zuschläge gelegt werden
sollen, erfolgt durch ein besonderes Gesetz.“ —
Durch die Fixierung einerseits der Matrikularbeiträge, an-
dererseits der effektiven Ueberweisungen in $ 1 des Ent-
wurfs sollten die bisherigen Schwankungen in beiden beseitigt
werden. Der Entwurf sah also überhaupt nur gedeckte Ma-
trikularbeiträge vor. Hierüber sagte die Begründung des Ent-
wurfs: „Dem Reiche sollte der Mehrertrag seiner Einnahme-
quellen verbleiben, dasselbe aber auch, unter Ausschlies-
sung eines Rückgriffs auf Matrikularbeiträge
über deren relativ fixierten Betrag hinaus, die
weitere Deckung für seinen Ausgabenbedarf lediglich seinen
eigenen Einnahmequellen zu entnehmen haben“; zu diesem Zweck