Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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sollte dem Reich die Möglichkeit einer zeitweiligen stärkeren 
Heranziehung der letzteren (im Weg von Zuschlägen, $ 5) ge- 
sichert werden; um aber die Notwendigkeit, solche Zuschläge zu 
erheben, möglichst einzuschränken, war die Ansammlung etwaiger 
rechnungsmäßiger Ueberschüsse zu einem Ausgleichungsfonds (im 
Reichstag ironisch als „Spartopf“ bezeichnet) für kommende 
magere Jahre vorgesehen. 
[Ueber die im Entwurf und auch sonst im Lauf dieser Ab- 
handlung mehrfach erwähnten „Ausgleichungsbeträge" 
ist hier einzufügen: diese Beträge, welche im Reichshaushaltsetat 
unter die Matrikularbeiträge einbezogen wurden, tatsächlich aber 
keine solchen darstellen, sind von Bayern, Württemberg, Baden 
und Elsaß-Lothringen an Stelle der für Rechnung der übrigen 
Bundesstaaten aufkommenden Brausteuer, sowie von Bayern und 
Württemberg an Stelle der Ueberschüsse der Post- und Tele- 
graphenverwaltung usw. an die Reichskasse zu zahlen.| 
Die in Abs. II des 8 1 des Entwurfes vorgesehene teilweise 
Suspendierung der Frankensteinschen Klausel kehrt dann seit 
1896 in den leges Lieber wieder. Hier ist also die Brücke, die 
von den Miquelschen Reformvorschlägen von 1893 (und 1894) 
über die leges Lieber zur lex Stengel (völlige Aufhebung der 
Frankensteinschen Klausel) führt. 
Der $ 5 des Entwurfes mit seinen Zuschlägen sollte 
dem Reich den erforderlichen beweglichen Faktor zur 
Balanzierung des Reichshaushaltsetats sichern. 
Ein sehr zutreffender Gedanke über das System der Ueber- 
weisungen mit ihren schwankenden, unsicheren Dotierungen wird 
in der dem Entwurf beigegebenen Denkschrift ausgesprochen 
(S. 374): „Das gegenwärtige System erschwert insbesondere die 
Stellung der Reichsfinanzverwaltung selbst und schwächt 
vielleicht auch bei den für die Budgetfest- 
setzungim Reich entscheidenden Körperschaf- 
tendas Bewußtsein von den finanziellen Folgen
	        
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