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sollte dem Reich die Möglichkeit einer zeitweiligen stärkeren
Heranziehung der letzteren (im Weg von Zuschlägen, $ 5) ge-
sichert werden; um aber die Notwendigkeit, solche Zuschläge zu
erheben, möglichst einzuschränken, war die Ansammlung etwaiger
rechnungsmäßiger Ueberschüsse zu einem Ausgleichungsfonds (im
Reichstag ironisch als „Spartopf“ bezeichnet) für kommende
magere Jahre vorgesehen.
[Ueber die im Entwurf und auch sonst im Lauf dieser Ab-
handlung mehrfach erwähnten „Ausgleichungsbeträge"
ist hier einzufügen: diese Beträge, welche im Reichshaushaltsetat
unter die Matrikularbeiträge einbezogen wurden, tatsächlich aber
keine solchen darstellen, sind von Bayern, Württemberg, Baden
und Elsaß-Lothringen an Stelle der für Rechnung der übrigen
Bundesstaaten aufkommenden Brausteuer, sowie von Bayern und
Württemberg an Stelle der Ueberschüsse der Post- und Tele-
graphenverwaltung usw. an die Reichskasse zu zahlen.|
Die in Abs. II des 8 1 des Entwurfes vorgesehene teilweise
Suspendierung der Frankensteinschen Klausel kehrt dann seit
1896 in den leges Lieber wieder. Hier ist also die Brücke, die
von den Miquelschen Reformvorschlägen von 1893 (und 1894)
über die leges Lieber zur lex Stengel (völlige Aufhebung der
Frankensteinschen Klausel) führt.
Der $ 5 des Entwurfes mit seinen Zuschlägen sollte
dem Reich den erforderlichen beweglichen Faktor zur
Balanzierung des Reichshaushaltsetats sichern.
Ein sehr zutreffender Gedanke über das System der Ueber-
weisungen mit ihren schwankenden, unsicheren Dotierungen wird
in der dem Entwurf beigegebenen Denkschrift ausgesprochen
(S. 374): „Das gegenwärtige System erschwert insbesondere die
Stellung der Reichsfinanzverwaltung selbst und schwächt
vielleicht auch bei den für die Budgetfest-
setzungim Reich entscheidenden Körperschaf-
tendas Bewußtsein von den finanziellen Folgen