Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Zustimmung die des Reichstages zu ersetzen. Nun ergaben sich 
naturgemäß Schwierigkeiten und Komplikationen daraus, daß der 
Landesausschuß in Straßburg tagte, während die oberste Re- 
gierungsbehörde in Berlin ihren Sitz hatte; man war deshalb vor 
die Alternative gestellt: entweder den Landesausschuß nach Ber- 
lin zu verlegen — denn an eine Abschaffung des Landesaus- 
schusses konnte im Ernst nicht mehr gedacht werden — oder 
die oberste Regierungsbehörde nach Straßburg zu verlegen. Den 
Landesausschuß nach Berlin verlegen, war nicht ratsam noch 
auch logisch möglich. Denn logischerweise hätte sich daraus die 
Auflösung ergeben müssen. Der Landesausschuß ist nämlich kein 
Kommunallandtag oder ein diesem ähnliches Gebilde; diesen 
Charakter tragen die Bezirkstage von E.-L. Der Landesausschuß 
hat wesentlich andere Funktionen als Provinzialvertretungen, er 
wirkt mit bei der Verwaltung des ganzen Landes und ist ein 
Organ der Gesetzgebung. Es entspricht der von uns vertretenen 
und weiter unten zu begründenden Ansicht, die in E.-L. ein 
Territorium des Reiches sieht, den Landesausschuß als Organ 
des Reiches zu charakterisieren; er repräsentiert als solcher die 
Vertretung des Reichslandes und ist eine Volksvertretung im 
rechtlichen Sinne des Wortes. Hierbei ist die Art seiner Ent- 
stehung ohne Einfluß. Er hat deshalb die Rechte einer gesetz- 
gebenden Körperschaft!?. Anderseits ist es nicht identisch mit 
den Landtagen der deutschen Einzelstaaten, da die Voraussetz- 
ung eines solchen eine von der Reichsgewalt verschiedene Staats- 
gewalt ist. Der Landesausschuß ist Organ des Reiches, stell- 
vertretender Spezialreichstag. Wäre sein Sitz Berlin, fehlte ihm 
die bei örtlicher Verschiedenheit sehr wohl zu begründende Exi- 
15 So LABAND, Bd. II S. 225; HAMBURGER, S. 9%; JELLINEK sieht im 
Landesausschuß ein eigenes Organ E.-L.s und stützt hierauf seine Behaup- 
tung, E.-L. sei ein Staatsfragment. (Ueber Staatsfragmente S. 271.) RüME- 
LIN sieht im Landesausschuß den Torso einer Volksvertretung; BRÜCK, 
S. 92 ff.
	        
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