— 19 —
Zustimmung die des Reichstages zu ersetzen. Nun ergaben sich
naturgemäß Schwierigkeiten und Komplikationen daraus, daß der
Landesausschuß in Straßburg tagte, während die oberste Re-
gierungsbehörde in Berlin ihren Sitz hatte; man war deshalb vor
die Alternative gestellt: entweder den Landesausschuß nach Ber-
lin zu verlegen — denn an eine Abschaffung des Landesaus-
schusses konnte im Ernst nicht mehr gedacht werden — oder
die oberste Regierungsbehörde nach Straßburg zu verlegen. Den
Landesausschuß nach Berlin verlegen, war nicht ratsam noch
auch logisch möglich. Denn logischerweise hätte sich daraus die
Auflösung ergeben müssen. Der Landesausschuß ist nämlich kein
Kommunallandtag oder ein diesem ähnliches Gebilde; diesen
Charakter tragen die Bezirkstage von E.-L. Der Landesausschuß
hat wesentlich andere Funktionen als Provinzialvertretungen, er
wirkt mit bei der Verwaltung des ganzen Landes und ist ein
Organ der Gesetzgebung. Es entspricht der von uns vertretenen
und weiter unten zu begründenden Ansicht, die in E.-L. ein
Territorium des Reiches sieht, den Landesausschuß als Organ
des Reiches zu charakterisieren; er repräsentiert als solcher die
Vertretung des Reichslandes und ist eine Volksvertretung im
rechtlichen Sinne des Wortes. Hierbei ist die Art seiner Ent-
stehung ohne Einfluß. Er hat deshalb die Rechte einer gesetz-
gebenden Körperschaft!?. Anderseits ist es nicht identisch mit
den Landtagen der deutschen Einzelstaaten, da die Voraussetz-
ung eines solchen eine von der Reichsgewalt verschiedene Staats-
gewalt ist. Der Landesausschuß ist Organ des Reiches, stell-
vertretender Spezialreichstag. Wäre sein Sitz Berlin, fehlte ihm
die bei örtlicher Verschiedenheit sehr wohl zu begründende Exi-
15 So LABAND, Bd. II S. 225; HAMBURGER, S. 9%; JELLINEK sieht im
Landesausschuß ein eigenes Organ E.-L.s und stützt hierauf seine Behaup-
tung, E.-L. sei ein Staatsfragment. (Ueber Staatsfragmente S. 271.) RüME-
LIN sieht im Landesausschuß den Torso einer Volksvertretung; BRÜCK,
S. 92 ff.