Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 21l — 
tragsleistung unausbleiblich sein. Bei der Unstetigkeit der wirt- 
schaftlichen Verhältnisse müßte die Einschätzung in kurzen 
Perioden (von 5 oder 10 Jahren) erneuert werden, woraus sich 
immer neue Interessenkonflikte ergeben würden *. Wenn gar, 
wie es schon vorgeschlagen worden ist, die Beitragspflicht der 
Einzelstaaten nach einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend 
festgestellten Klassenskala bemessen würde, würde sich 
daraus eine Subalternisation und Degradierung 
der Kleinstaaten ergeben, die doch, nach Bismarcks Aus- 
spruch, „den Mörtel im Reichsbau bilden“. Sehr treffend be- 
merkt hiezu GERLOFF :?: „Einen Bundesstaat mit Staaten ersten, 
zweiten und dritten Ranges usw. wird aber selbst der überzeug- 
teste Förderalist dem Einheitsstaat nicht vorziehen !“ 
Selbst ohne diese famose Klassenskala würde aber bei einem 
anderen Verteilungsmaßstab der Matrikularbeiträge gegen ein 
Prinzip der Reichsverfassung verstoßen, nämlich gegen 
den Art. 58, wonach „weder Bevorzugungen nach Prägravationen 
einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig 
sind“. Obwohl dieser Satz zunächst für die Kosten und Lasten 
des Reichskriegswesens aufgestellt ist, gilt er ganz allgemein 
auch in anderen Beziehungen, worüber das Wort „grundsätz- 
lich“ keinen Zweifel läßt. 
Außerdem hat man für den Fall einer anderen Verteilung 
der Matrikularbeiträge auch bereits eine andere Verteilung 
der Stimmen im Bundesrat gefordert, also eine Aende- 
rung des Art. 6 der RV. Ganz mit Recht! Gleiche Pflichten, 
gleiche Rechte; vermehrte Pflichten, vermehrte Rechte; vermin- 
derte Pflichten, verminderte Rechte! 
Der schlagendste Gegengrund gegen die „Veredelung“ ist 
aber der: mit einem anderen Maßstab für die Verteilung der 
Matrikularbeiträge müßte auch ein anderer (dem neuen gleicher) 
.——— 
  
— 
2! KöPPE, a. a. O. S. 91. 
2? GERLOFF, a. a. OÖ. S. 24.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.