Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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genssteuern diese durch eine einheitlich geregelte Steuer ersetzen. 
Dasselbe gilt auch von der schon geforderten „Uniformie- 
rung“ der direkten Landessteuern im Weg der Reichsgesetz- 
gebung. In jedem Fall würde die unantastbare Finanzhoheit 
der Einzelstaaten beeinträchtigt. 
Aus diesem Grund braucht auf Einzelheiten der Probleme 
einer Reichseinkommensteuer und Reichsvermögenssteuer nicht 
näher in dieser Darstellung eingegangen zu werden. Sie können 
kein Ersatz der Matrikularbeiträge sein. Diesen direkten Reichs- 
steuern gegenüber sind vielmehr die Matrikularbeiträge das klei- 
nere Uebel; denn die Aufbringung der letzteren bleibt nach Art 
und Mitteln völlig im Belieben der einzelstaatlichen Faktoren ; 
durch die Matrikularbeiträge wird die Finanzhoheit der Einzel- 
staaten nicht berührt. „Die Verminderung der Matrikularbei- 
träge durch Verwandlung direkter Staatssteuern in Reichssteuern“, 
sagt LABAND °’, „würde die finanzielle Lage der Einzelstaaten 
nicht verbessern und ihre politische Lage verschlechtern‘. Und 
mit einem freilich mehr witzigen als zutreffenden Vergleich be- 
merkt Prof. Konrad BoRNHAK°’: „Erhöhte Matrikularbeiträge 
sind gegenüber direkten Reichssteuern eine anständigere Form. 
Sie entsprechen ungefähr der Zusendung einer seidenen Schnur, 
damit die Einzelstaaten sich selbst umbringen, statt daß das 
Reich sie durch direkte Steuern erdrosselt!“ Hiezu ist zu sagen: 
auf den Ruin der Einzelstaaten zielt das System der Matriku- 
larbeiträge weder in seiner Wirkung noch in seinem Zweck ab. 
5. Indirekte Steuern. 
Einzuschalten ist noch die Erwähnung eines weiteren „Re- 
form“-Vorschlages, der im Reichstag teilweise mit lebhafter Zu- 
stimmung aufgenommen worden ist: Preußen solle nämlich 
die Matrikularbeiträge der kleinen Einzelstaaten mitübernehmen! 
22 LABAND, Direkte Reichssteuern, S. 33. 
3° BORNHAR, in „Gesetz und Recht“, Bd. IX, 1908, S. 178.
	        
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