Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Bedeutung aber ist mit dem Rechte des modernen Staates nicht 
mehr vereinbar, weil es in Widerspruch steht mit dem Grund- 
satze der gesetzmäßigen Verwaltung. Im modernen Staat findet 
die Verwaltung „ihre Vollmacht gegenüber den Gewaltunter- 
worfenen nicht mehr in der naturrechtlichen Willkürformel des 
jJus eminens, sondern in einer positiven Ordnung des Verwaltungs- 
rechts“. Mangels besonderer gesetzlicher Ermächtigung kann 
die Verwaltungsbehörde nie die Berechtigung zu einem an sich 
rechtswidrigen Einschreiten aus einem „Notstande“ ableiten ?. 
Trotzdem wird im preußischen Verwaltungsrecht noch vielfach 
mit einem „Staatsnotrecht“ und einem „Notstandsrecht“ der Po- 
lizei gearbeitet. Dabei herrscht jedoch in Anwendung dieser 
Begriffe keineswegs Klarheit: es werden rechtlich ganz verschie- 
dene Tatbestände unter einen Begriff gebracht, gleiche Tatbe- 
stände unter verschiedene Begriffe verteilt. Es sind aber, was 
zu einer näheren Betrachtung dieser Begriffe und Tatbestände 
besonders anregen mag, die damit begründeten Befugnisse der 
Polizei je nach Verschiedenheit der Tatbestände verschieden und 
vielfach anders, als das in der Praxis geschehen ist, zu bewerten. 
1. 
Wo das preußische Oberverwaltungsgericht von „Staatsnot- 
recht“ spricht, handelt es sich um den Fall, daß die Polizei zum 
Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in das Eigen- 
tum eines Dritten eingreift, der nach den allgemeinen Grund- 
sätzen des Polizeirechts für die Störung an sich nicht verant- 
wortlich ist. In solchem Falle — Schulbeispiel ist die Zerstö- 
rung eines Hauses in der Nähe einer Brandstätte — hat das 
ÖOberverwaltungsgericht das polizeiliche Eingreifen durch das 
Staatsnotrecht als gerechtfertigt angesehen, wenn die zu be- 
kämpfende Störung auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. 
® AnscaUTz im Verw.-Arch. V, 23f. XIV, 329; JELLINEK, Allgemeine 
Staatslehre 2. Aufl. 356.
	        
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