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tanen ’, sondern auf die besondere Ermächtigung der Polizei, An-
stalten zu treffen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit usw. ($ 10.
Il. 17 ALR.). Erst durch die Anstalten, die die Polizei auf
dem Boden dieser Ermächtigung trifft, entstehen Pflichten der
Bürger. Diese Anstalten aber sind durch das Gesetz nicht
auf Handlungen gegen den Störenden beschränkt. Ihre einzige
Beschränkung ist vielmehr die, daß sie notwendig sein müssen
zur Erreichung der vom Gesetz der Polizei gegebenen Zwecke.
Aus dieser Beschränkung der polizeilichen Befugnisse wird sich
dann allerdings indirekt als Regel jener Satz ergeben, daß die
Polizei ihre Anstalten nur gegen einen nichtpolizeimäßigen, gegen
den Störenden richten darf. Denn in der Regel wird es zur
Erreichung der polizeilichen Zwecke genügen, daß derjenige, der
unmittelbar eine Störung der Öffentlichen Ordnung verursacht
hat, an ihrer Ausübung verhindert oder zu ihrer Beseitigung
angehalten wird, daß dem Eigentümer einer Sache die Erhaltung
derselben in polizeimäßigem Zustande aufgegeben wird. Da die
Polizei aber nur zu denjenigen Anordnungen befugt ist, die zur
Erreichung ihrer Zwecke notwendig sind, und in der Regel
die genannten Anordnungen allein notwendig sind, so hat sich
der Satz ausgebildet, daß die Polizei zur Bekämpfung einer Stö-
rung sich nur an den Störenden halten soll, daß die an einen
Eigentümer zu stellenden Forderungen sich auf Erhaltung seines
Eigentums in polizeimäßigem Zustande beschränken sollen. Da-
bei darf aber nun nicht vergessen werden, daß jener Satz nur
ein sekundärer ist neben dem primären, daß die Polizei befugt
” Das Allg. Landrecht stellt zwar in seiner Einleitung ($ 73) eine Pflicht
der Bürger auf, zur Erreichung des Endzweckes des Staates beizutragen,
Allein die Aufstellung dieser Pflicht hat lediglich programmatische Be-
deutung. Einen rechtlichen Inhalt kann sie erst durch die gesetzliche Aus-
arbeitung der einzelnen Pflichten erhalten. Sie hat genau so wenig einen
fertigen juristischen Inhalt, wie die Feststellung der „Freiheiten“ in den
Verfassungen. Tatsächlich ist sie auch im Rechtsleben nie zur Begründung
irgend welcher Verpflichtungen der Untertanen angesprochen worden.