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ist, alle Anstalten zu treffen, die zur Erhaltung ihres Zweckes
nötig sind. Es gibt noch mehr derartige sekundäre Sätze im
Polizeirecht. So wird im preußischen wie im französischen Recht
aus dem primären Grundsatz der Beschränkung der polizeilichen
Befugnis auf die notwendigen Anordnungen der sekundäre ab-
geleitet, daß die Polizei nicht befugt sei, wenn sie dem Einzelnen
die Beseitigung einer Störung auferlegt, ihm auch die dazu an-
zuwendenden Mittel vorzuschreiben. Wird aber die Anordnung
der Mittel zur Erreichung des polizeilichen Zwecks notwendig,
z. B. wenn zur Beseitigung einer von verschiedenen Personen zu ver-
tretenden Störung deren gemeinsames Vorgehen erforderlich ist, so
tritt an Stelle des sekundären Satzes, daß die Mittel nicht vorge-
schrieben werden sollen, der primäre, daß die Polizei alles an-
zuordnen hat, was zur Erreichung ihres Zweckes notwendig ist ®.
Dasselbe beobachten wir bei dem im französischen Recht aus-
gebildeten Grundsatz der Gleichheit, wonach die polizeilichen
Auflagen alle Bürger in gleichem Maße treffen sollen. Auch die-
ser Grundsatz muß dem primären Satze der allgemeinen Befug-
nis der Polizeigewalt weichen, wenn die polizeilichen Zwecke
eine ungleiche Beschränkung der einzelnen Bürger notwendig
machen ®”. Ebenso liegt die Sache bei dem für uns in Frage
stehenden Grundsatze der polizeilichen Abwehr nur gegen den
Störenden. Auch hier ist davon auszugehen, daß die allgemeine
Ermächtigung der Polizei zwei Sätze in sich birgt: 1. die Poli-
zei ist zu allem befugt, was zur Erreichung ihrer Zwecke not-
wendig ist; 2. die Polizei ist hiebei auf das Notwendige be-
schränkt. Aus dem zweiten Satz ergibt sich, daß sich die Po-
lizei zur Bekämpfung einer Störung regelmäßig nur an den Stö-
renden halten darf, von dem Eigentümer nicht mehr als die po-
® Vgl. für das französische Recht Arch. f. öff. Recht XXIV, 387 ff., so-
wie für das preußische Recht BIERMANN, Privatrecht und Polizei in Preußen,
1897, S. 19.
® Arch. f. öff. Recht XXIV, 389 f.