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lizeimäßige Haltung seines Eigentums verlangen darf, da dies in
der Regel zur Beseitigung der Störung genügen wird. Genügt
es aber tatsächlich hierzu nicht, sind zur Erreichung der poli-
zeilichen Zwecke Maßregeln gegen Dritte erforderlich, Beschrän-
kungen eines an sich polizeimäßigen Eigentums, so sind diese
zulässig aus dem ersten Satz, daß die Polizei zu allem befugt
ist, was zur Erreichung ihrer Zwecke notwendig ist. Tatsächlich
liegt darin auch nur scheinbar eine Beschränkung eines Nicht-
störenden oder Beschränkung eines polizeimäßigen Eigentums.
Wenn diese Beschränkungen notwendig sind, so verursachen der
Dritte oder das Eigentum eben dadurch tatsächlich doch Stö-
rungen der öffentlichen Ordnung, wenn auch nicht allein und
unmittelbar. Mit Recht spricht daher OÖ. MAYER hier von Hilfs- :
schädlichkeiten. Die Durchbrechung des Regelsatzes, daß die
Polizei ihre Abwehrhandlungen nur gegen den „Störenden“, nur
gegen den Eigentümer einer „nichtpolizeimäßigen“ Sache richten
darf, ist also gar keine Durchbrechung des ordentlichen Rechts.
Bedarf also nicht der Begründung im Staatsnotrecht. Es wird sich
daher empfehlen, diesen rechtlich unzutreffenden und irreführen-
den Ausdruck fallen zu lassen. Will man aber die Besonder-
heit der angedeuteten Fälle durch einen besonderen Terminus,
wie „polizeiliches Notstandsrecht“ (O. MAYER) oder polizeiliches
Notrecht kennzeichnen, so ist das im Interesse des Schutzes der
Einzelfreiheit zu begrüßen, weil dadurch betont wird, daß in der
Regel die polizeiliche Abwehr sich auf eine Abwehr gegen den
Störenden zu beschränken hat und nur in Notfällen hiervon eine
Ausnahme zulässig ist. Dabei muß man aber stets im Auge
behalten, daß dieses Notrecht nicht als solches besondere Befug-
nisse der Polizei schafft, sondern nur die allgemeine Kompetenz
der Polizeigewalt zur Anwendung bringt.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich schon, daß das poli-
zeiliche Notrecht wegen seiner allgemeinen Begründung in der
Polizeigewalt ($ 10. II. 17. ALR.) in Anwendung kommen kann