Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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lizeimäßige Haltung seines Eigentums verlangen darf, da dies in 
der Regel zur Beseitigung der Störung genügen wird. Genügt 
es aber tatsächlich hierzu nicht, sind zur Erreichung der poli- 
zeilichen Zwecke Maßregeln gegen Dritte erforderlich, Beschrän- 
kungen eines an sich polizeimäßigen Eigentums, so sind diese 
zulässig aus dem ersten Satz, daß die Polizei zu allem befugt 
ist, was zur Erreichung ihrer Zwecke notwendig ist. Tatsächlich 
liegt darin auch nur scheinbar eine Beschränkung eines Nicht- 
störenden oder Beschränkung eines polizeimäßigen Eigentums. 
Wenn diese Beschränkungen notwendig sind, so verursachen der 
Dritte oder das Eigentum eben dadurch tatsächlich doch Stö- 
rungen der öffentlichen Ordnung, wenn auch nicht allein und 
unmittelbar. Mit Recht spricht daher OÖ. MAYER hier von Hilfs- : 
schädlichkeiten. Die Durchbrechung des Regelsatzes, daß die 
Polizei ihre Abwehrhandlungen nur gegen den „Störenden“, nur 
gegen den Eigentümer einer „nichtpolizeimäßigen“ Sache richten 
darf, ist also gar keine Durchbrechung des ordentlichen Rechts. 
Bedarf also nicht der Begründung im Staatsnotrecht. Es wird sich 
daher empfehlen, diesen rechtlich unzutreffenden und irreführen- 
den Ausdruck fallen zu lassen. Will man aber die Besonder- 
heit der angedeuteten Fälle durch einen besonderen Terminus, 
wie „polizeiliches Notstandsrecht“ (O. MAYER) oder polizeiliches 
Notrecht kennzeichnen, so ist das im Interesse des Schutzes der 
Einzelfreiheit zu begrüßen, weil dadurch betont wird, daß in der 
Regel die polizeiliche Abwehr sich auf eine Abwehr gegen den 
Störenden zu beschränken hat und nur in Notfällen hiervon eine 
Ausnahme zulässig ist. Dabei muß man aber stets im Auge 
behalten, daß dieses Notrecht nicht als solches besondere Befug- 
nisse der Polizei schafft, sondern nur die allgemeine Kompetenz 
der Polizeigewalt zur Anwendung bringt. 
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich schon, daß das poli- 
zeiliche Notrecht wegen seiner allgemeinen Begründung in der 
Polizeigewalt ($ 10. II. 17. ALR.) in Anwendung kommen kann
	        
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