Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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SCHÜTZ, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts; PREUSS, Gemeine, Staat, 
Reich als Gebietskörperschaften. 
I. Wenn Bismarck bei der Beratung des Gesetzentwurfs zum 
Vereinigungsgesetz !° sagte, man sei sich nicht einig über die ju- 
ristische Natur des Reichslandes, man wolle diese sowie ihre ju- 
ristische Feststellung der Zukunft überlassen !”, so ist dies ein 
eklatantes Zeichen dafür, wie wenig sich die Praxis des Staats- 
rechts um die von der Wissenschaft geprägten oder gefundenen 
Begriffe kümmert, und wie verkehrt es ist, geschaffene Zustände 
in hergebrachte Formen zwängen zu wollen. Anderseits erklärt 
diese Tatsache auch die Fülle von Kontroversen, die bei jedem 
Gebilde anomalen d. h. nicht mit den herkömmlichen Begriffen 
zu messenden Charakters entstehen. Denn bei der Betrachtung 
staatsrechtlicher Erscheinungsformen fehlt so oft der objektive 
Standpunkt und vor allem ist man zu leicht geneigt, solche Ge- 
bilde mit politischem Blick zu betrachten; und damit wird der 
zu fordernde Gesichtspunkt rein objektiver Erkenntnis zu dem 
subjektiv gefärbten kritisch-politischer Zweckmäßigkeit. Von einer 
nachträglichen Feststellung der juristischen Natur im Sinne ju- 
ristischer Konstruktion kann keine Rede sein; denn mit der Ein- 
richtung ist auch ihre rechtliche Struktur festgelegt. Es kann 
sich nur um die Erkenntnis dieser, vielleicht durch ihren ano- 
malen Charakter im gegebenen Zeitpunkt verdunkelten Struktur 
handeln. Aber diese Erkenntnis gegebener Tatsachen, diese 
Analyse staatsrechtlich bedeutsamer Vorgänge und Tatsachen ist 
wesentlich verschieden von der Tätigkeit des Privatrechtlers, der 
auch gegebene Tatsachen und Vorgänge vor sich hat, und diese 
subsumiert, nachdem er vorher die rechtliche Diagnose gestellt 
hat. Denn diese privatrechtlich-relevanten Tatbestände sind, 
wenn man so sagen darf, farblos, jede den Tatbestand bildende 
Tatsache ist ihres individuellen Charakters zu entkleiden, und 
16 Ges. v. 9. Juni 1871 Ges.-Bl. für E.-L. S. 1. 
11 Bismarck in der Reichstagsverhandlung zum Vereinigungsgesetzentwurf.
	        
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