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dem Wasser mangel einer Ortschaft abzuhelfen !7 18,
b) Freiheits beschränkungen im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sind ebenso, wie Eigentumsbeschrän-
kungen in der Regel nur gegen den Urheber der Polizeiwidrig-
keit zulässig. Ist jedoch eine Beseitigung der Polizeiwidrigkeit
auf keine andere Weise möglich, so kann die Polizei vermöge
ihres Notrechts auch gegen einen Dritten, der an sich für die
Störung nicht haftbar ist, einschreiten. Beispiele: Die Verhin-
derung eines nicht genehmigten Aufzuges ist nicht anders mög-
lich, als indem sämtliche Passanten aus der betr. Straße ver-
trieben werden, eine Maliregel, die in empfindlicher Weise auch
den Nichtstörenden trifft. Solche Vorgänge pflegen den berühm-
ten Entrüstungssturm im Blätterwalde hervorzurufen, während
sie doch gerade geeignet sind, dem Bürger das genossenschaft-
liche Prinzip der Polizei vor Augen zu führen: je mehr der
Einzelne die Polizei in der Durchführung der im Gesamtinteresse
notwendigen Maßnahmen unterstützt, desto weniger wird diese
genötigt sein, zu Zwangsmaßregeln zu greifen, die auch ihn selbst
mittreffen müssen. Noch ein anderes, dem angeführten ähnliches,
Beispiel bietet das Versammlungsrecht: Straftaten seitens einzel-
ner Teilnehmer einer Versammlung rechtfertigen in der Regel
nur ein Einschreiten gegen jene Einzelnen, nicht gegen die Ver-
sammlung; können aber die Straftaten nicht anders verhindert
werden, als durch Auflösung der Versammlung, so ist die Polizei
hiezu kraft ihres Notrechts befugt. Dem Versammlungsrecht ist
noch ein weiteres Beispiel zu entnehmen: eine Versammlung
bringt durch ihr Stattfinden in einem geschlossenen Raum, der
den einzigen Zugang zu den übrigen Räumen des Hauses bildet,
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7 G-H. z. E. v. C. C. 3. April 1858 (FOERSTEMANN a. a. O, 457).
18 Jeber die Entschädigungsfrage soll hier nicht gesprochen werden,
es sei nur darauf hingewiesen, daß sie sich nach ganz anderen Gesichts-
Punkten regelt als die Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anord-
nung. Vgl. Anschürz im Verw.-Arch. V, S. 1ff.; insb. 115 ff., 130 ff.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 2. 16